Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, mehrfache Veruntreuung begangen zu haben: Handlungen zum Nachteil der E._____ AG (E1._____): Als Kunstkurator bei der E._____ AG soll er zwischen Mai 2007 und August 2015 insgesamt 84 Kunstobjekte (und eine weitere unbekannte Anzahl) aus den Räumlichkeiten der Firma entnommen und auf eigene Rechnung oder über seine Firma J._____ verkauft oder gegen andere Objekte eingetauscht haben, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Den Erlös von insgesamt CHF 847'955.79 soll er für private Lebenshaltungskosten oder zur Schuldentilgung verwendet haben. Handlungen zum Nachteil von G._____: Zwischen 2013 und 2015 soll er 16 Kunstobjekte vom Wohnort/aus den Räumlichkeiten von G._____ mitgenommen und anschliessend für CHF 83'000 verkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet haben. Eventualiter wurden ihm diese Kunstwerke mit dem Auftrag übergeben, sie zu revidieren oder ihre Herkunft zu bestimmen, und er hat sie entgegen diesem Auftrag verkauft und den Erlös behalten. Handlungen zum Nachteil von F._____: Der Beschuldigte wurde von M., dem Vertreter von F., beauftragt, Kunstobjekte aus einem Nachlass zu verkaufen. Er hat mehrere Kunstwerke (20 an Auktionshaus O., 17 an P., 2 an R., 26 an S.) für insgesamt CHF 17'466.70 (nach Abzug seiner Provision) verkauft, den Erlös jedoch nicht an F._____ oder M._____ abgeliefert, sondern für private Zwecke und zur Schuldentilgung verwendet, obwohl er dazu finanziell nicht in der Lage war. Handlungen zum Nachteil von T._____: Ihm wurde vorgeworfen, drei Kunstwerke von T._____ übernommen zu haben, um Autorenschaft und möglichen Verkauf abzuklären, mit der Absicht, den Erlös zu behalten. Der Verkauf scheiterte, da seine Handlungen aufflogen (versuchte Veruntreuung). Das Verfahren betreffend den Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Anklageziffer 8) wurde eingestellt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz der mehrfachen Veruntreuung für die Anklageziffern 2, 4 und 5 (also zuungunsten E1., G. und F.) und den Freispruch bezüglich der versuchten Veruntreuung zuungunsten von T.. Rechtliche Würdigung: Das Gericht bestätigte die Qualifikation als (mehrfache) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die eine Qualifikation als gewerbsmässiger Diebstahl für die Handlungen zum Nachteil der E1._____ forderte, zurück. Das Obergericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass der Beschuldigte faktisch eine nahezu umfassende Herrschaftsmacht über die Kunstobjekte der E1._____ hatte und deren Gewahrsam als untergeordnet zu betrachten war. Dies sei ein Vertrauensbruch und keine Wegnahme. Schuldfähigkeit: Das Obergericht bestätigte die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer bipolaren-affektiven Störung mit narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung, gestützt auf das psychiatrische Gutachten. Es wurde anerkannt, dass eine exakte Zuordnung des mentalen Zustands zu jeder einzelnen Tat über den langen Zeitraum schwierig ist, aber die Gesamtbeurteilung des Gutachters als überzeugend befunden. Die verminderte Schuldfähigkeit wurde als obligatorischer Strafmilderungsgrund bei der Zumessung berücksichtigt. Strafzumessung (Konkrete Erwägungen des Obergerichts): Einsatzstrafe (Handlungen zum Nachteil der E1._____): Für die Handlungen zum Nachteil der E1._____, die über 8 Jahre andauerten und einen Deliktsbetrag von CHF 847'955.79 umfassten, wurde das objektive Verschulden als im oberen mittleren Bereich, aber noch nicht schwer, eingestuft. Der krasse Vertrauensmissbrauch wurde betont, die fehlenden Kontrollmechanismen der Geschädigten nur leicht verschuldensreduzierend gewichtet. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Die hypothetische Einsatzstrafe wurde, leicht relativiert durch die verminderte Schuldfähigkeit, als angemessen mit 34 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt. Asperation (Erhöhung der Strafe): Zum Nachteil von D._____: Veräusserung von 4 Kunstwerken, Deliktsbetrag CHF 112'000. Missbrauch des Vertrauens und Schädigung einer gemeinnützigen Organisation. Erhöhung um 6 Monate auf 40 Monate. Zum Nachteil von G._____: Veräusserung von 16 Kunstwerken, Deliktsbetrag CHF 83'000. Missbrauch des Vertrauens. Erhöhung um weitere 6 Monate auf 46 Monate. Zum Nachteil von F._____: Veräusserung von 65 Kunstobjekten, Deliktsbetrag CHF 17'466.70. Missbrauch des Vertrauens, obwohl zur Veräusserung befugt. Relativ niedriger Deliktsbetrag. Erhöhung um weitere 3 Monate auf 49 Monate. Zum Nachteil von H._____: Veruntreuung eines Kunstwerks, Deliktsbetrag CHF 18'000. Missbrauch des Vertrauens. Erhöhung um weitere 3 Monate auf 52 Monate. Zwischenergebnis Tatverschulden: Insgesamt ergab sich eine tatverschuldensangemessene Einsatzstrafe von 52 Monaten. Täterkomponente: Strafmildernd: Schwierige Kindheit (leicht), umfassendes Geständnis und bereitwillige Kooperation (rund ein Viertel strafmindernd, da wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, auch wenn er später Relativierungen vornahm). Straferhöhend: Vorstrafe (bedingte Geldstrafe wegen Verkehrsdelikten) während laufender Probezeit (leicht). Ergebnis Täterkomponente: Die strafmindernden Faktoren überwiegen. Die Einsatzstrafe von 52 Monaten wird um 13 Monate reduziert. Auszufällende Strafe: Unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. Die erstandene Untersuchungshaft von 118 Tagen wurde angerechnet. Vollzug: Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (über drei Jahre) kam ein bedingter Vollzug nicht in Frage. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unbedingt. Ein Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung wurde ebenfalls abgelehnt, da die Massnahmeanordnung bereits eine ungünstige Prognose voraussetzt.