Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 12.09.2018
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 133090
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Die Beschuldigte A._____ wurde der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin einer Filiale des D._____ im Zeitraum von Dezember 2016 bis Ende Juli 2017 einen Betrag von Fr. 133'090.– veruntreut zu haben. Sie soll dies durch ein "Schneeballsystem" verschleiert haben, indem sie vergangene Geldentnahmen mit aktuellen Einnahmen verrechnete und die Abgabe von Bargeld an die Geldtransportfirma E._____ AG bis zum Monatsende hinauszögerte, wobei der zuletzt abzugebende Betrag stetig anstieg. Der Schaden wurde erst bemerkt, als der letzte Safebag mit dem hohen Restbetrag nicht mehr fristgerecht mit den Einnahmen des Folgemonats gefüllt werden konnte. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, passt diese jedoch im Hinblick auf das Verhalten der Beschuldigten im Berufungsverfahren an. Verschulden: Das Obergericht qualifiziert das Verschulden als "nicht mehr leicht". Raffiniertes Vorgehen: Die Beschuldigte ging raffiniert vor, indem sie vergangene Geldentnahmen mit aktuellen Einnahmen verschleierte und ein "Schneeballsystem" anwandte. Die Deliktssumme von Fr. 133'090.– ist erheblich und kann nicht als Bagatellbetrag bezeichnet werden. Vertrauensstellung: Die Beschuldigte war als Geschäftsführerin in einer hohen Vertrauensstellung, die sie gezielt ausnutzte. Der Treuebruch ist zwar ein Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung, aber ihre Position als langjährige Angestellte und Filialleiterin verstärkt das Verschulden. Einbeziehung Dritter: Sie zog ihre Stellvertreterin C._____ in die Angelegenheit hinein und setzte diese dem Fokus der Strafverfolgungsbehörden aus. Motiv: Die Delinquenz erfolgte aus rein egoistischen Motiven, um der Familie ein Zusatzeinkommen zu ermöglichen und von ihr selbst verschuldete Schulden zu bezahlen, obwohl sie bereits ein beachtliches Nettoeinkommen von Fr. 5'600.– hatte. Die Behauptung einer notwendigen Zahn-Operation der Tochter für Fr. 3'000.– bis Fr. 4'500.– spielt angesichts der Deliktshöhe eine untergeordnete Rolle. Einsatzstrafe: Die Vorinstanz ging zu Recht von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe aus. Geständnis: Die Vorinstanz hatte eine Strafreduktion von zwei Monaten aufgrund eines (nicht konstanten) Teilgeständnisses vorgenommen. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren den Vorwurf vollumfänglich bestritt und ihre früheren Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert wurden, kann ihr diese Strafreduktion nicht mehr gewährt werden. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund kleiner Kinder wird nicht anerkannt, da dies nur unter aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen wäre und bei bedingten Strafen ohnehin nicht in Frage kommt. Zudem delinquierte die Beschuldigte im Wissen um ihre Kinder und nahm die Konsequenzen bewusst in Kauf. Ausserstrafrechtliche Sanktionen: Der Verlust der Arbeitsstelle als "nicht unmittelbare Folge" gilt nicht als strafmindernd. Arbeitsrechtliche Massnahmen der Privatklägerin haben keinen Strafcharakter. Zudem fand die Beschuldigte relativ zeitnah eine neue Stelle in vergleichbarer Funktion. Strafmass: Trotz der Erwägung, dass eine über 20 Monate hinausgehende Strafe nicht unangemessen wäre, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sein Bewenden. Haftanrechnung: Die erstandene Haft von 2 Tagen wird angerechnet. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen