Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, seine Mutter (die Privatklägerin) mehrfach veruntreut, Geldwäscherei betrieben und Urkundenfälschung begangen zu haben. Mehrfache Veruntreuung (Anklageziffer II): Am 24. November 2015 und 30. November 2015 soll er ohne Wissen und Zustimmung seiner Mutter zwei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 562'375.– von deren Konto auf sein privates Konto getätigt haben, um das Geld für seine privaten Zwecke zu verwenden. Ihm sei jederzeit bewusst gewesen, dass das Geld nicht ihm gehörte und er keine Berechtigung hatte, es für private Zwecke zu nutzen. Geldwäscherei (Anklageziffer III): Ein grosser Teil dieser Gelder, nämlich Fr. 529'000.–, soll er in bar bezogen und in seinem Schliessfach in einer Bank versteckt haben, um es zu verbergen. Urkundenfälschung (Anklageziffer IV): Dabei soll er das Formular A1 "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Schaltergeschäften" unterzeichnet und mit seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt haben, dass er an den abgehobenen Fr. 529'000.– wirtschaftlich berechtigt sei. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziffer I wurde der Beschuldigte bereits vorinstanzlich freigesprochen und dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz für mehrfache Veruntreuung, Geldwäscherei und Urkundenfälschung und korrigiert die vorinstanzliche Strafe von 18 Monaten auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Strafrahmen: Die Veruntreuung und Urkundenfälschung sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gesamtstrafenbildung: Aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Delikte wird eine Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Die mehrfache Veruntreuung wird als schwerstes Delikt zur Bemessung der Einsatzstrafe herangezogen. Mehrfache Veruntreuung (Einsatzstrafe): Objektive Tatschwere: Der veruntreute Betrag von Fr. 562'375.– war erheblich und machte etwa die Hälfte des Kontoguthabens der Mutter aus. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen seiner Mutter aus, die ihr Vermögen nicht mehr selbst verwalten konnte. Das Vorgehen war jedoch nicht lange geplant oder raffiniert, sondern eine Reaktion auf das Einschreiten der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) und die drohende Vermögensverwaltung durch eine Beiständin. Die Mutter geriet nicht in unmittelbare ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten. Insgesamt wird die objektive Tatschwere als im unteren bis mittleren Bereich liegend eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus eigenen finanziellen Interessen, ohne jedoch in einer ernsthaften finanziellen Notlage zu sein. Er hätte seine angeblichen Erbansprüche auf gesetzeskonforme Weise klären können. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Hypothetische Einsatzstrafe: Eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten wird als angemessen erachtet. Geldwäscherei (Erhöhung der Einsatzstrafe): Verschulden: Der Beschuldigte hob Fr. 529'000.– ab und versteckte sie im Bankschliessfach, um die unrechtmässige Aneignung zu verschleiern. Er verschob das Geld zwischen Konten und beging eine Urkundenfälschung, um die Barabhebung zu ermöglichen, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigt. Motiv: Die Handlung erfolgte, um das Geld vor der KESB (bzw. der Beiständin) und den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken und einer Rückerstattung zu entziehen. Erhöhung: Die Einsatzstrafe wird um 4 Monate erhöht. Urkundenfälschung (Erhöhung der Einsatzstrafe): Kriminelle Energie: Die kriminelle Energie für die Urkundenfälschung (falsches Ausfüllen des Formulars A1 bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung) wird als gering eingestuft. Motiv: Die Handlung diente dazu, die Begehung einer weiteren Straftat (Geldabhebung) zu ermöglichen, und war vorsätzlich. Erhöhung: Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat erhöht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Sind neutral zu werten. Der Beschuldigte ist zu 80% angestellt und hat ein Einkommen von Fr. 4'000.– netto. Vorstrafen: Keine Vorstrafen, was neutral zu werten ist. Geständnis/Einsicht/Reue: Der Beschuldigte ist nicht geständig, einsichtig oder reuig. Strafmindernd: Leicht strafmindernd wird berücksichtigt, dass er bei der Hausdurchsuchung relativ schnell den Lagerort des Bargeldes angab, wodurch es sichergestellt werden konnte (Reduktion von ca. 1/5 der Einsatzstrafe). Verfahrensdauer: Die Dauer der Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird als zu lang beanstandet, was zu einer moderaten Strafminderung führt. Fazit: In Würdigung aller Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Vollzug der Strafe: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird wie von der Vorinstanz angeordnet aufgeschoben (bedingt) und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, da das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid zugunsten des Beschuldigten nicht zulässt.