Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 5 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im Herbst 2019 in der Pension "C._____" übernachtet zu haben, ohne Mietzinszahlungen ab August 2019 geleistet zu haben. Konkret wurde ihm zur Last gelegt: Nötigung und mehrfache Drohung: Am 26. September 2019 soll er die Privatklägerin B._____ und den Geschädigten D._____ (Vermieter) mit Worten ("sei ruhig und mach, was ich sage, sonst passiert Schlimmeres, als beim letzten Mal" / "Der Beschuldigte werde sie kaputt machen, noch schlimmer als zuvor, und er werde den Geschädigten D._____ zusammenschlagen") und Handbewegungen (Entlang der Kehle) bedroht haben, um die Ausstellung von Zahlungsbelegen für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 zu erzwingen. Am 2. Oktober 2019 soll er die Privatklägerin B._____ erneut mit Mittelfinger und Handbewegung entlang der Kehle bedroht haben, nachdem ihm ein Zimmer verweigert wurde. Betrug und versuchter Betrug: Er soll der Sozialbehörde der Stadt E._____ unwahre Zahlungsbelege für die Monatsmieten September, Oktober, November und Dezember 2019 eingereicht haben, um sich unrechtmässig Leistungen zu verschaffen. Dabei wurde ihm die Auszahlung von Fr. 694.35 für den Monat Oktober 2019 vorgeworfen (tatsächlicher Betrug) und der Versuch, weitere Fr. 1'700.– für November und Dezember 2019 zu erhalten (versuchter Betrug). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die vorinstanzlichen Schuldsprüche, präzisiert jedoch die rechtliche Würdigung der Nötigungstatbestände: Schuldspruch: Der Beschuldigte wird der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) – neu auch betreffend den Vorfall zulasten der Privatklägerin B._____ am 26. September 2019 –, der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) – betreffend den Vorfall vom 2. Oktober 2019 – sowie des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Betrug (Einsatzstrafe): Das Obergericht schliesst sich der Vorinstanz an, das Verschulden als "sehr leicht" einzustufen, da die Deliktssumme mit Fr. 694.35 (erlangt) und Fr. 1'700.– (versucht) geringfügig sei. Die kriminelle Energie sei jedoch nicht zu bagatellisieren, da gefälschte Urkunden verwendet wurden und die Desinformation ausgenutzt wurde. Die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (gutachterlich bestätigt) relativiert die subjektive Tatschwere erheblich. Die Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten wird als angemessen erachtet. Mehrfache Nötigung: Die Nötigung zulasten des Geschädigten D._____ wird als "sehr leichter Fall" bewertet (einfache Wortwahl und Gestik, schnelles Ablassen nach Erfolg). Für sich alleine wären 40 Strafeinheiten angezeigt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten erhöht. Die Nötigung zulasten der Privatklägerin B._____ am 26. September 2019 wird ebenfalls als "sehr leicht" bewertet (lediglich Bewegung zu einem Anruf und Übergabe von Unterlagen). Für sich alleine 20 Strafeinheiten, mit Asperationsprinzip Erhöhung um 15 Strafeinheiten. Drohung: Die Drohung vom 2. Oktober 2019 wird als "sehr leicht" eingestuft (spontanes Handeln, einfache Worte/Drohgebärden). Für sich alleine wären 20 Strafeinheiten angezeigt, mit Asperationsprinzip Erhöhung um 15 Strafeinheiten. Gesamte hypothetische Einsatzstrafe: Die Summe der Strafen für die einzelnen Delikte (90 + 30 + 15 + 15) ergibt eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten. Täterkomponente (Vorstrafen und Legalprognose): Die Biografie des Beschuldigten wird als strafzumessungsneutral bewertet. Seine fortgesetzte Bestreitung der Taten verhindert eine Strafreduktion für Nachtatverhalten. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (Strafbefehl vom 3. November 2017 wegen mehrfacher Nötigung mit bedingter Geldstrafe). Die aktuellen Taten fielen in die Probezeit, was eine deutliche Straferhöhung rechtfertigen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafhöhe von 150 Strafeinheiten (bzw. der Umwandlung in 5 Monate Freiheitsstrafe) bleiben. Strafart und Vollzug: Eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten wird als angemessen erachtet und bestätigt. Der unbedingte Vollzug wird angeordnet, da die einschlägige Vorstrafe und die schlechte Legalprognose (gemäss Gutachten hohe Rückfallgefahr) eine Geldstrafe als nicht ausreichend erachten. Die bereits erstandene Haft von 150 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.