Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, während seiner Anstellung als Buchhalter bei der Firma B._____ (Schweiz) AG unerlaubt private Ausgaben mit einer auf seinen Namen lautenden geschäftlichen Kreditkarte getätigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung sowie Strassenverkehrsdelikten (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises und einfache Verletzung von Verkehrsregeln). Ursprünglich umfasste der Anklagevorwurf 72 Kreditkartentransaktionen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung: Das Obergericht sprach den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung schuldig für vier spezifische Kreditkartenbezüge im Zeitraum vom 6. November 2015 bis 15. Januar 2016 in einer Gesamthöhe von Fr. 15'215.50. Diese Bezüge betrafen vorwiegend Party-Nächte und (Nacht-)Clubbesuche im Rotlichtmilieu. Für die übrigen angeklagten Kreditkartenbezüge wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Gericht begründete dies damit, dass bei kleineren, "verhältnismässigen" privaten Bezügen eine firmeninterne Usanz bzw. eine stillschweigende Duldung der Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden konnte ("in dubio pro reo"). Insbesondere für einen Flugbezug (Fr. 316.--) wurde eine nachträgliche Genehmigung der Arbeitgeberin festgestellt. Die Argumentation der Verteidigung, wonach eine Weisungswidrigkeit fehle oder mangelnde Kontrolle der Privatklägerin vorliege, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Verwendung geschäftlicher Gelder für private Zwecke grundsätzlich unrechtmässig ist, es sei denn, eine ausdrückliche Einwilligung läge vor. Die Bereicherungsabsicht wurde bejaht, da der Beschuldigte die veruntreuten Vermögenswerte nicht sofort aus eigenen Mitteln ersetzen konnte. Die blosse Absicht, das Geld später aus Drittmitteln (z.B. Erbvorbezug) zu ersetzen, reicht nicht aus. Strafart (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe): Das Obergericht bestätigte die Wahl einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen. Begründet wurde dies mit der mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, seiner Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung und seiner mangelnden Einsicht (kein vollständiges Geständnis, Beharren auf Schutzbehauptung, fehlendes Unrechtsbewusstsein). Eine Geldstrafe wurde als unzweckmässig und präventiv ineffizient erachtet, da der Beschuldigte bereits erhebliche Schulden hat und eine weitere Geldstrafe keinen spürbaren Unterschied machen würde. Strafzumessung (Einsatzstrafe und Strafschärfung): Einsatzstrafe für mehrfache Veruntreuung: Das Gericht setzte eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe fest. Als strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Kreditkartenbezüge auf einem speziellen Konto verbuchte, was auf eine gewisse Ersatzbereitschaft hindeutete und Transparenz schuf (auch wenn die tatsächliche Ersatzfähigkeit fehlte). Die Deliktsumme von Fr. 15'000.-- wurde als "nicht gering, aber auch nicht sehr hoch" eingestuft. Strafschärfung für Fahren trotz Entzug des Führerausweises: Für dieses Delikt erfolgte eine Strafschärfung von 1 Monat Freiheitsstrafe. Obwohl es sich um eine relativ kurze Fahrt handelte, wurde die vorsätzliche Missachtung des Sanktionierungssystems im Strassenverkehr als schwerwiegend erachtet. Zwischenfazit für das Tatverschulden: Dies führte zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe für das Tatverschulden. Täterkomponenten: Die Strafe wurde aufgrund der Täterkomponenten (Vorstrafen, fehlende Einsicht) spürbar erhöht. Als besonders schwerwiegend wurden die zahlreichen Vorstrafen (u.a. falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung, Betrug, SVG-Delikte) und die Tatsache bewertet, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte. Das nur teilweise Geständnis zur Veruntreuung wurde nicht strafmindernd berücksichtigt, da es nicht von Einsicht und Reue zeugte, sondern lediglich objektiv feststehende Sachverhalte zugab. Das Gericht betonte die fehlende Einsicht und das Bestreben, die Schuld abzuweisen. Dies führte zu einer weiteren Erhöhung der Strafe auf 7 Monate Freiheitsstrafe. Vollzug (unbedingt): Der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe (300 Tagessätze) wurde nicht widerrufen, da die Veruntreuungsdelikte, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, allesamt vor dem Urteil lagen, mit dem die bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde. Somit lag kein "Probezeitdelikt" vor. Der Vollzug der neu ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten wurde als unbedingt angeordnet. Eine günstige Prognose wurde aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der fehlenden Einsicht, der anhaltenden Schulden und des Berufs im Treuhandbereich, der finanzielle Kompetenzen erfordert, verneint. Das Gericht sah keine wirksamen Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte seine Neigung, über seine Verhältnisse zu leben, beheben würde.