Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde im Wesentlichen für folgende Delikte angeklagt: Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundendelikte (Kapitalerhöhung 2011): Er soll im Rahmen einer Kapitalerhöhung der G._____ AG im November 2011 unwahr und gesetzeswidrig eine Liberierung mittels Verrechnung mit angeblich verrechenbaren, aber nicht existierenden Forderungen vorgenommen oder daran mitgewirkt haben. Dies sei geschehen, um die Vorschriften für Sacheinlagen zu umgehen. In diesem Zusammenhang wurden ihm mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundendelikte (Einbringung/Bilanzierung G.-Aktien bei E., 2012): Er soll als Verwaltungsratspräsident der G._____ AG seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt haben, indem er gegenüber dem Verwaltungsrat der E._____ AG (E.) vorgespiegelt habe, die G.-Aktien seien werthaltig, obwohl sie wertlos waren. Dies führte zu einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe. Versuchter Betrug und Urkundendelikte (Darlehensumwandlung C._____ Immobilien AG, 2013): Ihm wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Darlehensumwandlung der C._____ Immobilien AG versucht zu haben, deren Vertreter über die Werthaltigkeit der G.-Aktienposition bei E. und einen geplanten Börsengang der G._____ zu täuschen. Dies umfasste auch falsche Angaben über den Net Asset Value (NAV) der E._____-Namenaktien. Hierfür war er wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe angeklagt. Urkundendelikte (Kapitalschnitt 2013): Er soll massgeblich an der Verschleierung einer Sacheinlage/Sachübernahme im Rahmen des Kapitalschnitts der G._____ im Juli 2013 mitgewirkt haben, indem er erneut eine nicht existierende Verrechnungsforderung nutzte. Auch hier wurden ihm mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Urkundendelikte (Bilanzierung G.-Aktien bei E., 2013/2014): Er soll massgeblich daran mitgewirkt haben, dass die G.-Aktien bei E. falsch bilanziert wurden und abgeschrieben hätten werden müssen. Dies betraf die Konzern- und Jahresrechnungen 2013 und 2014 sowie die entsprechenden Berichte. Ihm wurden hierfür mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe vorgeworfen. Bruch amtlicher Beschlagnahme: Er soll durch Anweisungen an seine Bank Vermögenswerte von beschlagnahmten Konten und Depots abgezogen haben. Die Beschuldigte B._____ war angeklagt wegen: Mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der G._____ im November 2011 (wie A._____). Mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kapitalschnitt der G._____ im Juli 2013 (wie A._____). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Strafzumessung (A._____): Einsatzstrafe: Das Obergericht bildete die Einsatzstrafe für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (Kapitalerhöhung 2011) mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. Es betonte die federführende Rolle A._____ bei der vorgeschobenen Verrechnungsliberierung und den hohen involvierten Kapitalbetrag von rund 200 Mio. Franken. Asperation der Delikte (A._____): Erschleichung falscher Beurkundung (Kapitalschnitt 2013): Die zweite mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (Kapitalschnitt 2013) wurde mit 8 Monaten Freiheitsstrafe asperiert, was die Gesamtstrafe auf 22 Monate erhöhte. Die nahezu identische Vorgehensweise wurde hier strafmildernd berücksichtigt. Urkundenfälschungen (Kapitalerhöhung 2011 & Kapitalschnitt 2013): Die mehrfachen Urkundenfälschungen (Kapitalerhöhungsbericht, Statuten, Stampa-Erklärung) im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen wurden mit insgesamt 2 Monaten Freiheitsstrafe asperiert. Die Urkunden dienten keinem weiteren Zweck als der Verschleierung der Sacheinlage, was mildernd wirkte. Urkundenfälschung / Unwahre Angaben (Darlehensumwandlung 2013): Die Urkundenfälschung (gefälschte Konzernrechnung E._____ per 30.06.2013) und die unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Halbjahresbericht 2013 der E._____) wurden um insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Hier war der geschönte Betrag von 3 Mio. Franken beträchtlich. Bruch amtlicher Beschlagnahme: Dieser Deliktkomplex wurde mit 3 Monaten Freiheitsstrafe asperiert. Obwohl A._____ über 30 Überweisungen im Wert von mehreren Millionen Franken von gesperrten Konten veranlasste, wurde mildernd berücksichtigt, dass der Bruch mittelbar über Bankenvertreter erfolgte und A._____ lediglich eventualvorsätzlich handelte. Täterkomponente (A._____): Vorleben/persönliche Verhältnisse: Strafzumessungsneutral. A._____ ist weiterhin Mehrheitsaktionär und CEO der E._____, generiert ein hohes Salär. Vorstrafen: A._____ hat drei Vorstrafen, darunter eine einschlägige (ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung). Die erneute Delinquenz trotz früherer Strafverfahren und Verurteilung wurde strafverschärfend um 6 Monate Freiheitsstrafe berücksichtigt. Nachtatverhalten: Eine leichte Strafminderung von 2 Monaten wurde gewährt, da A._____ den äusseren Anklagesachverhalt mehrheitlich anerkannte und die Untersuchung vereinfachte, jedoch keine Einsicht ins Unrecht gezeigt habe. Verletzung Beschleunigungsgebot: Eine Strafminderung von 3 Monaten wurde gewährt, da das Verfahren über sieben Jahre dauerte, was als geringfügig zu lang erachtet wurde. Wohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB): Keine Strafminderung, da A._____ auch nach dem Urteil des Obergerichts von 2017 (7. Juni 2017) weiterdelinquierte. Gesamtergebnis A._____: 32 Monate Freiheitsstrafe. Vollzug (A._____): Ein teilbedingter Vollzug wird angeordnet. 12 Monate Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen, der Rest von 20 Monaten wird bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Dies wurde mit der Unbelehrbarkeit A._____ (Vorstrafen) und seinem Wohlverhalten seit einigen Jahren begründet, sowie dem Eindruck, den ein kürzerer unbedingter Vollzug machen sollte, zumal der Widerruf der bedingten Geldstrafe erfolgte.