Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gewerbsmässig betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB sowie mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Einsatzstrafe für gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Die Vorinstanz hatte das Verschulden als "gerade noch leicht" eingestuft und eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren festgelegt, was das Obergericht korrigierte. Objektive Tatschwere: Die Zeitspanne (rund vier Monate) und die Kadenz (55 Einzelbezüge) sowie die enorme Gesamtdeliktssumme von Fr. 435'459.40 wirken verschuldenserhöhend. Erschwerend ist, dass der Beschuldigte zum Nachteil einer einzigen Person handelte und seine deliktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete. Das Vorgehen war planmässig und bedacht: Aufsuchen nicht überwachter Bankomaten, Verkleidung (Schal, Mütze, Sonnenbrille) zur Vermeidung der Erkennung und Abhebung von Beträgen knapp unter Fr. 10'000.–, da er wusste, dass man sich bei diesen Beträgen nicht ausweisen musste. Dieses Vorgehen wird als "äusserst dreist" und "erhebliche kriminelle Energie" beurteilt. Das Verschulden wird angesichts des weiten Strafrahmens als "keineswegs mehr leicht bis erheblich" qualifiziert. Subjektive Komponente: Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven sowie direktvorsätzlich. Es lag keine finanzielle Notlage vor; das Geld wurde nicht nur zur Schuldentilgung, sondern auch für Luxusgüter verwendet. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor, aber eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Merkmalen wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Fazit Einsatzstrafe: Die subjektive Komponente relativiert die objektive Tatschwere leicht, das Verschulden ist "keineswegs mehr leicht". Eine Einsatzstrafe von 3 Jahren wird als angemessen erachtet. Strafzumessung für mehrfache Urkundenfälschung: Diese Delikte standen in engem Zusammenhang zum Hauptdelikt und waren notwendige Vortaten. Der Unrechtsgehalt ist nicht bereits durch das Hauptdelikt erfasst, da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden. Geringer Aufwand für die Tatbegehung (Ausnutzung der Namensgleichheit, Ablenkung der Postangestellten). Objektive Tatschwere: Noch als leicht einzustufen. Subjektive Tatschwere: Entspricht dem objektiven Verschulden (finanzielle und egoistische Motive). Erhöhung der Freiheitsstrafe: Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 3 ¼ Jahre trägt dem Verschulden und dem Asperationsprinzip angemessen Rechnung. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus dem Lebenslauf oder der angefangenen Lehre. Reue/Einsicht: Keine strafmindernde Reue oder Einsicht; der Beschuldigte war kaum bereit, Verantwortung zu übernehmen und verschob die Schuld auf andere. Ein Schuldbewusstsein, aber keine umfassende Reue. Vorstrafen: Drei Vorstrafen, wovon zwei einschlägig sind. Dies wirkt sich "massgeblich zu seinen Lasten" aus. Eine jüngste, nicht ordnungsgemäss eröffnete Vorstrafe wird nicht berücksichtigt. Geständnis: Weitestgehend geständig, aber aufgrund der Beweislage wenig Raum für Bestreitungen. Eine gewisse Kooperationsbereitschaft war vorhanden und wird strafmindernd berücksichtigt. Gesamtwürdigung: Der straferhöhende Grund der Vorbelastung überwiegt das strafmindernde Geständnis. Eine Erhöhung der Strafe um weitere drei Monate wird gerechtfertigt. Resultierende Gesamtstrafe und Vollzug: Freiheitsstrafe: 3 ½ Jahre (42 Monate) Freiheitsstrafe. Haftanrechnung: 139 Tage Untersuchungshaft werden angerechnet. Vollzug: Die Freiheitsstrafe wird unbedingt vollzogen, da aufgrund der Strafhöhe kein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Frage kommt.