Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.11.2018
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100001
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, sich mit dem Mitbeschuldigten E._____ abgesprochen zu haben, um unrechtmässig Vermittlungsprovisionen von der B._____ Gesundheitsversicherung zu erhalten. E., als Mitarbeiter der B., soll im Computersystem der Versicherung die Gesellschaft des Beschuldigten, die "G._____ Versicherungen GmbH", wahrheitswidrig als Vermittlerin für Kunden eingesetzt haben, die tatsächlich nicht von der G._____ vermittelt wurden. Dadurch wurden Provisionen in Höhe von CHF 106'612.20 an die G._____ ausbezahlt, obwohl kein Anspruch darauf bestand. Der Beschuldigte soll diese Provisionen vom Konto der G._____ bezogen und teilweise mit Schulden verrechnet haben, die E._____ bei ihm hatte. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als Mittäter schuldig ist. Vorsatz: Der Beschuldigte handelte ab Dezember 2013 direktvorsätzlich, zuvor mit Eventualvorsatz. Er hielt die Unrechtmässigkeit der Auszahlung bereits von Anfang an für möglich und nahm dies aus Gleichgültigkeit in Kauf, oder informierte sich bewusst nicht näher darüber, in der Absicht, sich zu bereichern. Dies, weil er keine Kunden vermittelte, die erforderliche Ausbildung nicht abgeschlossen hatte und der gewählte "komplizierte" Weg der Schuldenbegleichung durch E._____ keinen rationalen Grund hatte und auf die Verheimlichung steuerbarer Einkünfte von E._____ hindeutete. Mittäterschaft: Der Beschuldigte leistete einen wesentlichen und unabdingbaren Tatbeitrag, indem er die G._____ als Provisions-Empfängerin zur Verfügung stellte und sich persönlich am Deliktserlös bereicherte. Die intensive Beteiligung am Erfolg und der Beute zeigt seinen Tatwillen und seine Tatherrschaft. Tatschwere (Objektives Tatverschulden): Die Deliktssumme von über CHF 100'000.– ist erheblich. Der Deliktszeitraum von rund 10 Monaten und die mehrfache Tatbegehung fallen straferhöhend ins Gewicht. Die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich um "geringe kriminelle Energie", wird vom Obergericht nicht geteilt. Tätermotive: Der Anstoss zur Tat kam vom Mitbeschuldigten E.. Es gab jedoch keine Anzeichen für eine finanzielle Notlage oder dass der Beschuldigte E. einen Gefallen schuldete. Er hätte den Vorschlag leicht ablehnen können. Sein Motiv war die Beitreibung der hohen Schulden von E._____ bei ihm. Wiedergutmachung: Die Übernahme und Wiedergutmachung des gesamten Schadens (CHF 106'612.20) durch den Beschuldigten wird als erheblich strafmindernd berücksichtigt und führte zu einer Reduktion der Strafe um 5 Monate. Verletzung des Beschleunigungsgebotes: Es gab erhebliche und nicht vom Beschuldigten zu verantwortende Verzögerungen von insgesamt rund zwei Jahren im Untersuchungs- und Berufungsverfahren. Dies führte zu einer weiteren Reduktion der Strafe um zwei Monate. Strafbefreiung (Art. 53 StGB): Trotz der vollständigen finanziellen Wiedergutmachung wurden die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nicht erfüllt. Die Privatklägerin hatte weiterhin ein Strafbedürfnis, und es bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung aufgrund der Schwere der Schuld und präventiver Bedürfnisse (erhebliche Deliktssumme, langer Deliktszeitraum, Delikt im Geschäftsverkehr). Zudem zeigte der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue, was eine Voraussetzung für die Strafbefreiung wäre. Strafhöhe und Strafart: Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren (Tatschwere, Wiedergutmachung, Verletzung Beschleunigungsgebot) wird eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen erachtet. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe zu bevorzugen. Tagessatzhöhe: Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinkommen von ca. CHF 70'000.–, monatlicher Lohnbezug von CHF 4'500.–, Vermögen von CHF 250'000.–, aber auch Miete und Krankenkasse) wird ein Tagessatz von CHF 50.– als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis bei einer hohen Anzahl von Tagessätzen. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren, wie von der Vorinstanz angeordnet, wird aufgrund des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren beibehalten. Fazit der Strafzumessung des Obergerichts: Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 50.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

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