Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 16.11.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100001
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB vorgeworfen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Juni 2020 (Urk. 32) wurde dem Urteil beigeheftet. Konkret ging es um 19 Fälle von Betrug, die zwischen Juli 2017 und Februar 2019 begangen wurden, wobei der Beschuldigte die Sachverhalte der Dossiers 21 und 24 auch im Berufungsverfahren anerkannte. Bei den Dossiers 21 und 24 handelt es sich um Fälle, in denen der Beschuldigte durch Vortäuschung von Tatsachen (z.B. als Mitarbeiter der Stadt AO._____ oder durch Vorzeigen eines angeblich vermittelten Arbeitsvertrages) Opfer täuschte, um sich Geld zu verschaffen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Verschulden: Das Obergericht qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten als erheblich. Er delinquierte über rund 1.5 Jahre in 19 Fällen und ergaunerte dabei insgesamt deutlich über Fr. 100'000.–. Er suchte sich wiederholt auch sprachunkundige, mit den Verhältnissen wenig bekannte Opfer aus, die sich in einer Notlage befanden, und nutzte dies skrupellos aus. Da er (direkt-)vorsätzlich handelte, relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. Das Gericht sah die tatkomponentenbasierten Einsatzstrafe bei 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen an. Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte wurde 1988 im Kosovo geboren und verbrachte dort seine prägenden Jahre und Ausbildungen. Seit 2012 lebt er dauerhaft in der Schweiz, ist hier beruflich und sprachlich integriert (arbeitet 100% in der Reinigungsbranche und hat einen Nebenjob von 20%). Er hat drei minderjährige Kinder mit seiner Schweizerbürgerin-Ehefrau, von der er sich inzwischen getrennt hat. Strafzumessungsrelevantes ergab sich aus seinem Lebenslauf nicht im negativen Sinne. Strafmilderungsgründe: Positiv angerechnet wurde dem Beschuldigten, dass er die Forderungen der Geschädigten anerkannte, teilweise schon vor Einleitung der Strafuntersuchung mit Rückzahlungen begann und sich reuig zeigte. Sein Geständnis wurde strafmindernd gewertet. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012 fiel kaum straferhöhend ins Gewicht. Strafschärfungsgründe: Der Umstand, dass er während bereits laufender Strafuntersuchung (erste polizeiliche Einvernahme datiert vom 12. Juli 2018, letzte deliktische Handlungen im Februar 2019) nach gleichem Muster in zahlreichen Fällen weiter delinquierte, wurde straferhöhend berücksichtigt. Gesamtwürdigung: Insgesamt überwogen die Strafminderungsgründe, weshalb das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aussprach. Vollzug: Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Annahme einer guten Legalprognose und gewährte den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Die Probezeit wurde aufgrund der Vorbestrafung (wenn auch nicht einschlägig und lange zurückliegend) und der fortgesetzten Delinquenz während der Untersuchung auf 3 Jahre festgesetzt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen