Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf und massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen zu haben. Konkret wurde angeklagt, dass er am 26. März 2020 ein Formular für einen "COVID-19-Kredit" unterzeichnet und dabei einen Umsatzerlös von CHF 800'000.– deklariert habe, obwohl er im gesamten Jahr 2019 lediglich CHF 15'000.– Umsatz erzielte. Dieses Kreditformular habe er der B._____ AG zukommen lassen, woraufhin ihm die Bank am 30. März 2020 den Kreditbetrag von CHF 80'000.– gutgeschrieben habe. Der Beschuldigte bestritt, vorausgesehen zu haben, dass das Bank- und Bürgschaftspersonal die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung unterlassen würde. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 2'000.–, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Obergericht passte die Strafe wie folgt an: Tatkomponente (Betrug): Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von CHF 80'000.– ist im Kontext der COVID-19-Kredite vergleichsweise tief, aber immer noch erheblich. Es handelte sich um eine einzige Tathandlung. Der Beschuldigte nutzte eine falsche Angabe in einer Urkunde, von der er wusste, dass sie aufgrund der Ausnahmesituation (Pandemie, schnelle und unbürokratische Hilfe) kaum überprüft werden würde. Das Ausnutzen der Krisensituation und die damit verbundene kriminelle Energie und Skrupellosigkeit führten zu einem nicht mehr leichten Verschulden. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven zur Tilgung privater Schulden. Eine schwere Notlage lag nicht vor. Die subjektiven Gründe relativieren die objektiven Kriterien nicht. Einsatzstrafe Betrug: 10 Monate Freiheitsstrafe. Tatkomponente (Urkundenfälschung): Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte fälschte das Kreditantragsformular, das nach Akzeptanz zum Vertragsdokument wurde, in zwei relevanten Punkten (Umsatz und geplante Verwendung der Kreditsumme). Die Fälschung war geeignet, Bank- und Bürgschaftspersonal zu täuschen. Die Urkundenfälschung war das Tatmittel für den Betrug. Auch hier ein nicht mehr leichtes Verschulden. Subjektive Tatschwere: Analog zum Betrug relativieren die subjektiven Gründe die objektiven Kriterien nicht. Einzelstrafe Urkundenfälschung: 8 Monate Freiheitsstrafe. Bildung der Gesamtstrafe: Die Urkundenfälschung stand in engstem Zusammenhang mit dem Betrug (Tatmittel). In Anwendung des Asperationsprinzips (Strafschärfung) wurde die Strafe für die Urkundenfälschung nur zu einem Viertel berücksichtigt. Die Einsatzstrafe von 10 Monaten für den Betrug wurde um 2 Monate erhöht, was eine Zwischenstrafe von 12 Monaten ergibt. Täterkomponente: Geständnis/Reue und Einsicht: Das Geständnis der äusseren Umstände erfolgte früh, aber angesichts der klaren Beweislage war es unwesentlich straferleichternd. Der Beschuldigte zeigte wenig Einsicht oder Reue, indem er den Betrugsvorwurf bestreiten liess. Positiv wurde gewertet, dass er eine Abzahlungsvereinbarung mit der Bürgschaftsgenossenschaft abgeschlossen hatte und regelmässige Zahlungen leistet. Das Geständnis wurde als leicht strafmindernd gewertet. Vorstrafen: Eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2013 (Hausfriedensbruch, bedingte Geldstrafe) wurde als leicht straferhöhend berücksichtigt. Persönliche Verhältnisse: Strafzumessungsneutral. Strafempfindlichkeit: Keine besondere Strafempfindlichkeit. Verfahrensdauer: Beförderlich geführt, daher keine Strafminderung. Fazit Täterkomponente: Die strafmindernden Kriterien (Geständnis, Nachtatverhalten) überwiegen leicht die straferhöhenden Kriterien (Vorstrafe), was zu einer Reduktion der Strafe um 2 Monate führt. Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung aller Zumessungsgründe wurde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen erachtet (12 Monate Zwischenstrafe abzüglich 2 Monate für Täterkomponente). Verbindungsbusse: Die Busse von CHF 2'000.–, die von der Vorinstanz verhängt wurde, wurde vom Obergericht als weder schuldangemessen noch spezialpräventiv notwendig befunden und daher aufgehoben. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, analog der vorinstanzlichen Anordnung.