Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 04.12.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 10000
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 425g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte vor dem 14. Januar 2023 über eine unbekannte Kontaktperson die Auslieferung von rund 425 g reinem Kokain (450 g brutto) an den Mitbeschuldigten B., der die Ware übernahm und in der Folge – teilweise nach den Preisvorgaben des Beschuldigten von Fr. 100.–/Gramm – gewinnorientiert weiterverkaufte. Der Beschuldigte selbst trat beim eigentlichen Weiterverkauf nicht in Erscheinung, profitierte aber mit rund Fr. 10'000.– vom Verkaufserlös.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14. Januar 2023 über eine unbekannte Kontaktperson die Auslieferung von rund 450 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgrad von rund 95 %, entsprechend mindestens 425 Gramm reinem Kokain) an den Mitbeschuldigten B. organisiert zu haben. Dieser übernahm den Kokainblock auf einem Parkplatz in einer grauen Socke und veräusserte die Ware in der Folge teilweise nach genauen Preisvorgaben des Beschuldigten (Fr. 100.– pro Gramm) weiter. Am 9. Februar 2023 verkaufte der Mitbeschuldigte unter anderem 35 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler, woraufhin die Polizei zugriff und bei ihm weitere rund 351 Gramm Kokain sicherstellte. Der Beschuldigte trat beim Detailverkauf selbst nicht in Erscheinung, sicherte sich aber durch die Vermittlung und Steuerung einen Anteil am Verkaufserlös von rund Fr. 10'000.–. Mit Urteil DG240008 vom 4. Dezember 2024 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Das erstinstanzliche Gericht widerrief den bedingten Strafteil von 24 Monaten einer früheren Freiheitsstrafe (Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2021) und verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren). Rechnet man den widerrufenen Strafanteil von 24 Monaten heraus, entfällt auf das Betäubungsmitteldelikt vorinstanzlich ein unbedingtes Strafquantum von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, die Verweigerung des Widerrufs der Vorstrafe sowie eine Haftentschädigung. Die Verteidigung rügte die Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten, verwies auf eine angebliche Falschbelastung aus Schuldenmotiven und machte das Fehlen direkter Sachbeweise geltend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Urteil SB250199 vom 13. März 2026 bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG vollumfänglich, stützte sich dabei auf die detailreichen Aussagen des Mitbeschuldigten sowie ergänzende Indizien (Chatverläufe, Vorbereitungshandlungen) und stellte einen Handel mit 425 Gramm reinem Kokain fest. In Gutheissung der Berufung im Strafpunkt sah das Obergericht jedoch vom Widerruf der Berner Vorstrafe ab: Die Vorinstanz hatte den Beginn der Probezeit verkannt, da das Berner Urteil infolge Weiterzugs erst mit Eröffnung des oberinstanzlichen Entscheids am 26. August 2024 rechtskräftig geworden war und die vorliegende Tat (Januar/Februar 2023) mithin vor dem Probezeitbeginn lag. Bei der eigenständigen Strafzumessung für das BetmG-Delikt setzte das Obergericht eine Tatkomponente von 30 Monaten fest (mittlere Hierarchiestufe, erhebliche Reinstoffmenge, Profitabsicht) und erhöhte die Strafe um 4 Monate Täterkomponente zufolge einer Vermögensvorstrafe aus dem Jahr 2014 und Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens. Von der resultierenden Freiheitsstrafe von 34 Monaten schob das Gericht 22 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf und erklärte 12 Monate für vollziehbar (teilbedingter Vollzug).

Bemerkungen

Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250199-O/U vom 13.03.2026) betreffend die Berufung des Beschuldigten gegen das (nicht separat erfasste) Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2024 (DG240008); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsausgang (Widerruf): Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten unter Einbezug des widerrufenen bedingten Strafteils von 24 Monaten (Urteil Wirtschaftsstrafgericht Bern vom 19.11.2021) zu einer unbedingten Gesamtstrafe von 56 Monaten verurteilt (Vollzug nicht aufgeschoben). Das Obergericht sah vom Widerruf ab, weil die massgebliche Probezeit entgegen der vorinstanzlichen Berechnung erst mit der Eröffnung des Berner Obergerichtsurteils vom 20. August 2024 zu laufen begonnen hatte und die vorliegende Delinquenz (14.1.-9.2.2023) somit noch vor deren Beginn lag; für das BetmG-Delikt allein setzte es 34 Monate fest, wovon es 22 Monate bedingt aufschob (Probezeit 4 Jahre). Der Schuldspruch blieb unangefochten bestätigt (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit dem geständigen Mitbeschuldigten B.). Nebenverurteilungsscore 0 (keine weiteren Nebendelikte). Die nicht einschlägige Vorstrafe aus 2014 (Vermögensdelinquenz, bedingte Geldstrafe 150 Tagessätze) sowie die Delinquenz während eines separat laufenden Wirtschaftsstrafverfahrens wirkten trotz fehlender Einschlägigkeit straferhöhend. Nationalität: Weder Vorinstanz noch Obergericht erwähnen an irgendeiner Stelle eine Landesverweisung, obwohl die qualifizierte BetmG-Widerhandlung eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB darstellt — spricht für Schweizer Staatsangehörigkeit; Feld entsprechend von 'unbekannt' auf '0' (CH) korrigiert.

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