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Kommentar zur Strafzumessung

Bevorzugung eines Gläubigers

Art. 167 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Auswertungsstand 28.08.2026 Ausgewertete Entscheide 32 Belegte Einzelstrafen 12 Status Prototyp

Grundlage und Grenzen dieser Auswertung

Ausgangspunkt ist eine Volltextrecherche über den Bestand publizierter Schweizer Entscheide auf entscheidsuche.ch. 120 deutschsprachige Entscheide nennen «Bevorzugung eines Gläubigers», 103 zitieren «Art. 167 StGB» wörtlich, 15 enthalten die Schuldspruchformel «Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167». Der Suchbegriff «Gläubigerbevorzugung» liefert zwar 208 Treffer, betrifft aber weit überwiegend das Steuererlass- und Betreibungsrecht (Existenzminimum, Art. 167a DBG) und nicht den Straftatbestand.

32 Entscheide wurden im Volltext ausgewertet. In 13 Verfahren erging ein Schuldspruch nach Art. 167 StGB; 9 davon weisen eine bezifferte Einzel- oder Einsatzstrafe aus (zusammen 12 Werte), in 4 weiteren ist nur die Gesamtstrafe publiziert. Sämtliche Zahlenangaben wurden gegen den Urteilstext rückgeprüft, alle Entscheide sind verlinkt.

Gegenprobe am Dispositiv: Jeder Strafwert wurde zusätzlich gegen das Dispositiv desselben Urteils gespiegelt – also gegen die Sanktion, die dort gegen dieselbe Person tatsächlich ausgesprochen wurde. Das ist bei Art. 167 StGB zweimal entscheidend: Einmal, weil die Norm meist als Nebendelikt asperiert wird und der Zuschlag stark von der Einzelstrafe abweicht; und einmal, weil der aktuellste und höchstdotierte Fall der Rubrik – das Berufungsurteil des Obergerichts Zürich vom 18. März 2025 – vom Bundesgericht ein Jahr später aufgehoben wurde (N 13). Die Tabellen weisen das aus.

Grenzen: Der Korpus ist deutschsprachig; die französisch- und italienischsprachige Praxis («avantages accordés à certains créanciers») ist nicht erfasst. Die Basis ist klein – 12 belegte Einzelstrafen sind der schmalste Bestand dieser Rubrik. Dafür verteilt er sich mit ZH, NW, GR, BL und LU breiter über die Kantone als bei den übrigen Konkursdelikten. Die Befunde beschreiben eine Tendenz in den ausgewerteten Entscheiden, nicht eine repräsentative Gesamtstatistik.

AEinordnung: ein Tatbestand mit hoher Freispruchquote

N 1

Art. 167 StGB erfasst den Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt – namentlich nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld ohne Verpflichtung aus eigenen Mitteln sicherstellt. Wie bei den übrigen Konkursdelikten tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Geschützt ist der Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung (BGE 117 IV 23 E. 4b).

N 2

Für die Strafzumessung ist eine Vorbemerkung unerlässlich, die bei Art. 163–166 StGB fehlt: Art. 167 StGB scheitert in der ausgewerteten Praxis auffällig oft, bevor es überhaupt zu einer Strafzumessung kommt. Von den 32 ausgewerteten Entscheiden endeten sechs mit einem Freispruch und drei mit einer Einstellung wegen Verjährung. Wer die Bandbreite der Strafwerte kennt, kennt deshalb erst die halbe Praxis; der eigentliche Hebel liegt häufig im Schuld-, nicht im Strafpunkt (Abschnitt C).

N 3

Der Grund liegt in der Konstruktion der Norm. Das Bundesgericht mahnt seit BGE 117 IV 23 ausdrücklich zur Zurückhaltung: Die generalklauselartige Tatbestandsvariante lehnt sich an die Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG an, und «nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, braucht strafbar zu sein». Verlangt wird eine inkongruente Deckung und, wo eine kongruente Deckung vorliegt, zusätzlich, dass die Bevorzugung «eine krasse und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft».

Dem zahlungsunfähigen Schuldner ist es also nicht schlechterdings verwehrt, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Strafbar ist nur die ungerechtfertigte Schmälerung der Basis für die Befriedigung der übrigen Gläubiger (STRATENWERTH, op.cit., S. 310). BGE 117 IV 23 E. 4b

BDie strafzumessungsrelevanten Merkmale

I. Selbstbegünstigung statt Fremdbegünstigung

N 4

Das durchgängig gewichtigste Merkmal der objektiven Tatschwere ist die Frage, wem die Bevorzugung zugutekommt. In allen ausgewerteten Verfahren mit einem Strafwert oberhalb von 60 Tagessätzen hat der Täter sich selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft befriedigt. Das Obergericht Zürich bezeichnet die Rückzahlung eines Aktionärsdarlehens durch den Alleinaktionär als «klassischen Fall» der Norm – und legt dafür mit 300 Tagessätzen den höchsten belegten Wert dieser Auswertung fest.

Vielmehr handelt es sich vorliegend geradezu um einen klassischen Fall einer Gläubigerbevorzugung im Sinne einer Selbstbegünstigung. Der Beschuldigte, Geschäftsführer und Alleinaktionär der C._____ AG, brachte vor dem sich schon seit Monaten deutlich abzeichnenden finanziellen Kollaps der C._____ AG seine eigenen Schäfchen auf Kosten der Gläubiger ins Trockene. Obergericht Zürich SB190523 vom 22.04.2021
N 5

Das Kantonsgericht Graubünden formuliert dasselbe als ausdrücklichen Straferhöhungsgrund: Erschwerend wirke, dass der Täter «nicht irgendeinen Gläubiger bevorzugt hat, sondern eine Gesellschaft, die von ihm absolut beherrscht wird» – er besass 99 % der Stammanteile –, «so dass die Bevorzugung offensichtlich schlussendlich ihm selbst zu Gute gekommen ist» (KG GR SB 2008 13).

N 6

Umgekehrt mindert ein fremdnütziges Motiv das Verschulden spürbar. Im Fall OG ZH SB140131 trennt das Gericht die beiden Tathandlungen desselben Beschuldigten sauber: Die Zahlungen an eine Bauunternehmung wogen leichter, weil sie angedrohte Bauhandwerkerpfandrechte abwenden sollten; die Verrechnung eigener Lohnansprüche von Fr. 20'000.– mit dem Warenlager wog schwerer.

Sein Beweggrund war jedoch in erster Linie, die angedrohten Bauhandwerkerpfandrechte zu verhindern. Die Begleichung seiner eigenen aufgelaufenen Lohnansprüche im Betrag von Fr. 20'000.– mittels Veräusserung des Warenlagers zeugt hingegen von einem eigenen finanziellen Interesse, was leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Obergericht Zürich SB140131 vom 12.09.2014

II. Der Zeitpunkt der Tathandlung

N 7

Das zweite verlässlich benannte Merkmal ist die zeitliche Nähe zur Bilanzdeponierung. Je näher die Zahlung am Konkursbegehren liegt, desto schwerer wiegt sie – nicht als Beweisindiz für den Vorsatz, sondern als eigenständiger Verschuldensfaktor. Das Obergericht Zürich stützte darauf 2025 eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen: Die Überweisung erfolgte am selben Tag, an dem die Insolvenz erklärt und das Konkursbegehren gestellt wurde, mithin «praktisch zum letztmöglichen Zeitpunkt».

III. Die Wirkung auf die übrigen Gläubiger

N 8

Nicht der Deliktsbetrag als solcher, sondern sein Verhältnis zur verbliebenen Vermögensmasse prägt die Bewertung. Im Fall OG ZH SB240129 hebt das Gericht hervor, dass der Kontostand unmittelbar vor der Transaktion Fr. 44'544.84 betrug und der Gesellschaft mit der Überweisung von Fr. 42'810.75 «im Ergebnis praktisch sämtliche liquiden Mittel entzogen» wurden. Das Kantonsgericht Graubünden wertet erhöhend, dass die übrigen Gläubiger «insbesondere auch die Gläubiger der ersten Klasse» deswegen einen Totalverlust erlitten (SB 2008 13).

N 9

Dass die Bevorzugung mangels Haftungssubstrat ohnehin folgenlos geblieben wäre, entlastet nicht. Das Obergericht Zürich verwirft den Einwand, der Schutzzweck sei nur «hypothetisch» tangiert worden, weil die übrigen Gläubiger auch sonst leer ausgegangen wären, als «verfehlt» (SB190523). Das entspricht der Tatbestandsstruktur: Verlangt ist eine darauf abzielende Handlung, nicht ein eingetretener Schaden.

IV. Der Deliktsbetrag – ein degressiver, schwacher Maßstab

N 10

Die belegten Werte reichen von Fr. 1'217.53 bis Fr. 150'000.–. Der Betrag wirkt zwar in dieselbe Richtung, aber deutlich unterproportional: Bezogen auf je Fr. 10'000.– Deliktsbetrag reicht die Strafe von 82 Tagessätzen (bei Fr. 1'217.–) bis zu 3 Tagessätzen (bei Fr. 91'000.–) – ein Faktor von rund 25. Wie bei Art. 163 StGB taugt der Betrag deshalb nicht als primärer Prognosewert.

Befund

Zwei Fälle zeigen die Streuung unmittelbar: Fr. 91'000.– (Mietzinsforderung, getilgt durch vier Fahrzeuge) führten zu 30 Tagessätzen (KG BL 460 11 229), Fr. 14'256.– (Warenlager, verrechnet mit Kontokorrent) zu ebenfalls 60 Tagessätzen (KG GR SB 2008 13) – also das Doppelte bei einem Sechstel des Betrags.

Brauchbar ist der Betrag hingegen als Untergrenze: Wo er unter rund Fr. 3'000.– liegt, bewerten die Gerichte das Tatverschulden «im untersten Bereich» und setzen 10 Tagessätze ein (OG NW SA 23 3).

V. Absichtsform

N 11

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz sowie die Absicht, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen. Für die Strafzumessung ist die Abstufung innerhalb der Absicht erheblich: Wo dem Täter nur Eventualabsicht attestiert wird, senken die Gerichte die Strafe spürbar. Das Obergericht Zürich reduzierte deswegen von 120 auf 100 Tagessätze, weil es dem Ehepaar in erster Linie um die Vergütung tatsächlich erbrachter Leistungen ging und ihm hinsichtlich der Bevorzugung «lediglich eine Eventualabsicht attestiert werden kann» (SB240129). Der Abschlag betrug rund einen Sechstel.

N 12

Ein höherer Ausbildungsstand des Täters wirkt in die Gegenrichtung: Dass der Beschuldigte über ein Ökonomiestudium und Weiterbildungen im Sanierungsbereich verfügte und deshalb über seine Pflichten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit «bestens im Bilde war», begründete dort den direkten Vorsatz hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit (ebd.). Dasselbe Muster erscheint in OG NW SA 23 3: Der Beschuldigte war von einem Berater ausdrücklich auf die Problematik von Darlehensübernahmen zwischen nahestehenden Gesellschaften hingewiesen worden und ließ die Verrechnungen dennoch ohne weitere Abklärungen vornehmen.

CWo der Tatbestand scheitert

I. Kongruente Deckung: Eventualabsicht genügt nicht

N 13

Der praktisch wichtigste Befund dieser Auswertung ist zugleich der jüngste. Mit Urteil vom 12. März 2026 hob das Bundesgericht die beiden Zürcher Verurteilungen aus N 7 und N 11 auf. Die Beschuldigten hatten ihr Mandatshonorar über die eigene Gesellschaft bezogen; die Forderung war nach Art. 394 OR bereits von Gesetzes wegen fällig geworden, nicht erst mit der Rechnungsstellung. Damit lag eine kongruente Deckung mit üblichen Zahlungsmitteln vor, kein Regelbeispiel; und für die Generalklausel fehlte die Gleichwertigkeit im Unrechtsgehalt.

Liegt indes ein Fall kongruenter Deckung vor, erfordert der subjektive Tatbestand (direkte) Absicht BGer 6B_481/2025 und 6B_491/2025 vom 12.03.2026, E. 3.3.5
Befund

Aus dieser Rechtsprechung folgt ein zweistufiges Prüfschema, das der Verteidigung den wirksamsten Ansatzpunkt gibt:

1. War die getilgte Forderung fällig und wurde sie mit üblichen Zahlungsmitteln beglichen? Dann ist der Tatbestand «generell nicht erfüllt», es sei denn, die Generalklausel greife ausnahmsweise ein.
2. Greift die Generalklausel? Dann genügt Eventualabsicht nicht mehr; verlangt ist direkte Bevorzugungsabsicht. Der Nachweis dieser inneren Tatsache ist die Hauptschwierigkeit der Anklage.

N 14

Die Fälligkeit ist damit der entscheidende Angelpunkt – und sie richtet sich nach dem Obligationenrecht, nicht nach dem Verhalten der Parteien. Das Obergericht Aargau sprach 2025 aus genau diesem Grund frei: Ein Darlehen ohne vereinbarten Rückzahlungstermin ist nach Art. 318 OR innert sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückzuzahlen; im Tatzeitpunkt war es daher längst verfallen (OG AG SST.2024.11; die Beschwerde des Verurteilten gegen die übrigen Schuldsprüche blieb erfolglos, BGer 7B_763/2025).

N 15

Auf der Gegenseite gelten als unübliche Zahlungsmittel nach ständiger Praxis die Hingabe von Waren oder Forderungen an Zahlungs statt und die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (BGer 6B_361/2017 E. 1.3.1). Sämtliche Verurteilungen dieser Auswertung betreffen im Kern eine Verrechnungs- oder Sachwertkonstruktion: vier Fahrzeuge für Mietzinsen (KG BL), ein Rennfahrzeug an die eigene Schwestergesellschaft (BezG Willisau), Warenlager gegen Kontokorrent (KG GR, KG BL), rückwirkende Darlehensverrechnungen zwischen nahestehenden Gesellschaften (OG NW). Die schlichte Geldüberweisung führt praktisch nie zum Schuldspruch.

II. Verjährung

N 16

Art. 167 StGB verjährt als Vergehen mit Strafdrohung bis zu drei Jahren nach zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Frist läuft nach Art. 98 StGB ab der Tathandlung, nicht ab Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung – die Konkurseröffnung liegt aber in aller Regel deutlich später, und das Strafverfahren beginnt erst danach. In drei der ausgewerteten Verfahren scheiterte die Verfolgung von Art. 167 StGB daran: förmlich eingestellt in KG BL 460 19 151 und – bereits durch die Vorinstanz – KG GR SK1 2012 45; in OG BE SK 2019 318 erwog die Kammer, der Tatbestand sei «infolge Verjährung nicht mehr zu prüfen».

N 17

Wo die Verjährung nicht eintritt, wirkt sie häufig immer noch strafmindernd. Sind zwei Drittel der Frist verstrichen – bei Art. 167 StGB also rund sechs Jahre und acht Monate –, ist Art. 48 lit. e StGB zwingend zu beachten. Das Obergericht Nidwalden senkte die Gesamtgeldstrafe deswegen um 20 Tagessätze von 120 auf 100, obwohl die Frist bei der gleichzeitig beurteilten Misswirtschaft noch nicht so weit fortgeschritten war (OG NW SA 23 3).

III. Sonderdelikt: der Extraneus profitiert von Art. 26 StGB

N 18

Die Gläubigerbevorzugung ist ein echtes Sonderdelikt; Täter kann nur der zahlungsunfähige Schuldner sein, bei juristischen Personen über Art. 29 StGB dessen Organ. Wer die besondere Pflichtstellung nicht hat, kann nur Teilnehmer sein – und wird nach Art. 26 StGB obligatorisch milder bestraft. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beziffert diesen Unterschied ausnahmsweise: Erstinstanzlich war der Beschuldigte als Anstifter mit 25 Tagessätzen bestraft worden; nachdem ihn das Kantonsgericht als Täter qualifizierte, «fällt die obligatorische Strafmilderung nach Art. 26 StGB weg, weshalb die Geldstrafe in Würdigung der gesamten Umstände auf 30 Tagessätze angemessen zu erhöhen ist» (460 11 229). Der Unterschied betrug einen Sechstel – ein bescheidener Wert für einen zwingenden Milderungsgrund.

DStrafart, Vollzug und Verbindungsbusse

N 19

Wo Art. 167 StGB die Strafe prägt, ergeht ausnahmslos eine Geldstrafe, und sie wird ausnahmslos bedingt ausgesprochen. Eine Freiheitsstrafe erscheint nur dort, wo der Tatbestand in ein bereits freiheitsstrafwürdiges Bündel asperiert wird (Tabelle 2). Der dreijährige Strafrahmen bleibt damit weitgehend ungenutzt: Der höchste belegte eigenständige Wert beträgt 300 Tagessätze.

Achtung: geändertes Recht

Die hohen Werte dieser Auswertung sind unter altem Recht ergangen. Das Höchstmaß der Geldstrafe lag nach aArt. 34 Abs. 1 StGB bei 360 Tagessätzen; seit dem 1. Januar 2018 beträgt es 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB, Fassung gemäss der Revision des Sanktionenrechts).

Praktisch heisst das: Die Einzelstrafe von 300 Tagessätzen aus OG ZH SB190523 und die Gesamtgeldstrafen von 360 Tagessätzen aus SB210463 und OG SH wären heute nicht mehr aussprechbar. Beide Zürcher Urteile sagen das ausdrücklich: SB210463 rechnet mit dem «hier wie gesehen altrechtlich» geltenden Rahmen, SB190523 stützt sich auf «Art. 34 Abs. 1 aStGB». Wer diese Werte auf einen heutigen Fall überträgt, muss das Verhältnis zum halbierten Rahmen mitdenken.

N 20

Bemerkenswert häufig tritt zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB: Fr. 550.– in KG GR SB 2008 13, Fr. 500.– in KG BL 460 11 229, wo das Gericht ausführt, eine bloß bedingte Geldstrafe stelle keinen «genügenden Denkzettel» dar. Sie ist indes nicht selbstverständlich: In KG BL 460 15 223 wies dasselbe Gericht die Berufung der Staatsanwaltschaft ab, mit der eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.– verlangt wurde.

N 21

Eine Eigenheit der Geldstrafe schlägt bei Art. 167 StGB besonders häufig durch: das gesetzliche Höchstmaß der Geldstrafe (damals 360 Tagessätze nach aArt. 34 Abs. 1 StGB, heute 180). Weil das Delikt typischerweise mit mehreren gleichartig zu sanktionierenden Wirtschaftsdelikten zusammentrifft, wird die verschuldensangemessene Summe regelmässig gekappt. In OG ZH SB190523 ergaben die Einzelstrafen kumuliert 1065 Tagessätze; ausgesprochen wurden 260. In SB210463 standen 730 asperierten Tagessätzen 360 ausgesprochene gegenüber; das Gericht nennt dieses Ergebnis «grotesk», während das Obergericht in SB190523 von einem «bundesgerichtlichen Straftäterrabatt» spricht. Wer die Werte dieser Tabellen verwendet, muss daher stets prüfen, ob der ausgewiesene Wert überhaupt in das Dispositiv durchschlug.

EBelegte Strafmasse

Einsatzstrafen und Asperationszuschläge sind getrennt auszuweisen: Die Einzelstrafe misst das Delikt für sich, der Zuschlag bereits gekürzt um den Zusammenhang mit dem Hauptdelikt (N 23). Ein Vergleich über beide Gruppen hinweg ist unzulässig.

Tabelle 1: Art. 167 StGB als Einsatzstrafdelikt – gespiegelt am Dispositiv
Entscheid Datum Benannter Grad Deliktsbetrag Einzel-/Einsatzstrafe Ausgesprochen
(Dispositiv)
Bemerkung
KG BL 460 11 229 07.08.2012 Fr. 90'999 30 TS (Anstiftung: 25 TS) 30 TS + Fr. 500 Busse vier Fahrzeuge an Zahlungs statt; bestätigt in BGer 6B_699/2012
BezG Willisau 26.02.2016 Fr. 59'576 60 TS (Zusatzstrafe) 100 TS (KG LU, mit weiterem Delikt) Rennfahrzeug an die eigene Schwestergesellschaft, verrechnet
KG GR SB 2008 13 26.06.2008 nicht so leicht Fr. 14'256 60 TS (aStGB: 73 Tage) 60 TS + Fr. 550 + Fr. 80 Busse 99 % der Stammanteile am begünstigten Gläubiger; bestätigt in BGer 6B_989/2008
OG ZH SB240129 18.03.2025 nicht mehr leicht (objektiv) Fr. 42'811 120 → 100 → 90 TS 90 TS (aufgehoben) Freispruch durch BGer 6B_481/2025 vom 12.03.2026
OG ZH SB240128 18.03.2025 nicht mehr leicht (objektiv) Fr. 42'811 120 → 100 → 90 TS 90 TS (aufgehoben) Parallelverfahren gegen die Mittäterin; Freispruch durch BGer 6B_491/2025
N 22

Die drei rechtsbeständigen Einsatzstrafen liegen eng beieinander: 30 bis 60 Tagessätze. Die beiden Zürcher Werte von 120 bzw. 90 Tagessätzen liegen deutlich darüber, sind aber gerade nicht mehr verwertbar – der Schuldspruch, auf dem sie beruhen, ist aufgehoben. Wer sie zitiert, zitiert eine Strafzumessung ohne Straftat. Die Tabelle führt sie gleichwohl auf, weil sie die einzige publizierte, ausführlich begründete Verschuldensbewertung zu Art. 167 StGB der letzten Jahre enthält.

Tabelle 2: Art. 167 StGB als asperiertes Nebendelikt
Entscheid Datum Benannter Grad Deliktsbetrag Isolierte Einzelstrafe Zuschlag Hauptdelikt Ausgesprochen
(Dispositiv)
OG NW SA 23 3 21.03.2024 unterster Bereich Fr. 1'218 10 TS 5 TS (½) Urkundenfälschung 100 TS
OG NW SA 23 3 21.03.2024 unterster Bereich Fr. 2'156 10 TS 5 TS (½) Urkundenfälschung 100 TS
OG NW SA 23 3 21.03.2024 leicht Fr. 28'700 30 TS 20 TS (⅔) Urkundenfälschung 100 TS (120 − 20, Art. 48 lit. e)
OG ZH SB140131 12.09.2014 leicht Fr. 20'000 (+ Zahlungen) 30 Tage 15 Tage (Differenz 75−60) Misswirtschaft 75 TS à Fr. 30
OG ZH SB210463 18.12.2023 Fr. 66'000 90 TS 70 TS (⅜) ung. Geschäftsbesorgung 22 Mt. FS + 360 TS + Busse
OG ZH SB190523 22.04.2021 Fr. 150'000 300 TS (gekappt) Veruntreuung 27 Mt. FS + 260 TS
KG BL 460 15 223 24.05.2016 Misswirtschaft 60 TS à Fr. 80
OG SH 18.11.2014 ung. Geschäftsbesorgung 360 TS à Fr. 230
KG FR 501 2018 211 06.07.2020 Gläubigerschädigung 180 Tage FS (Verschlechterungsverbot)
KG BL 01.12.2008 Pfändungsbetrug 10 Mt. FS + Fr. 1'500 Busse
N 23

Der Asperationsabschlag ist der praktisch verwertbarste Befund dieser Auswertung. In den fünf Verfahren mit ausgewiesener Einzelstrafe liegt der Zuschlag zwischen der Hälfte und drei Vierteln: 5 von 10 (zweimal), 20 von 30, 15 von 30, 70 von 90. Vier dieser Zuschläge beziffern die Gerichte ausdrücklich; der Wert aus SB140131 ist die Differenz zwischen Einsatzstrafe (60 Tage) und Gesamtstrafe (75 Tage) und damit errechnet, nicht ausgesprochen. Der Median beträgt rund zwei Drittel. Damit lässt sich aus einer hypothetischen Einzelstrafe der zu erwartende Zuschlag abschätzen – und umgekehrt ein ausgewiesener Zuschlag auf seine Plausibilität prüfen.

N 24

Auffallend ist schließlich, wie tief die Werte insgesamt liegen. Selbst bei einer Deliktssumme von rund Fr. 66'000.– und einem Schuldspruch wegen mehrfacher Bevorzugung hielt das Obergericht Zürich 90 Tagessätze für angemessen – allerdings mit dem Hinweis, die vorinstanzliche Strafe sei «keinesfalls zu tief, sondern vielmehr eher zu milde», weil die Vorinstanz von Fr. 56'000.– statt Fr. 66'000.– ausgegangen war (SB210463). Wer eine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen beantragt oder hinnimmt, bewegt sich außerhalb des rechtsbeständig belegten Rahmens – mit Ausnahme der reinen Selbstbegünstigung im sechsstelligen Bereich (N 4).

FPrüfraster für die Praxis

Merkmale in der Reihenfolge ihres belegten Gewichts
Merkmal Richtung Belegte Wirkung
Fällige Forderung, übliche Zahlungsmittel Tatbestand entfällt (N 13–14)
Kongruente Deckung + nur Eventualabsicht Freispruch; direkte Absicht nötig (N 13)
Selbstbegünstigung / beherrschte Gesellschaft erhöhend alle Werte > 60 TS (N 4–5)
Zahlung am Tag der Bilanzdeponierung erhöhend Einsatzstrafe 120 TS (N 7)
Entzug praktisch aller liquiden Mittel erhöhend Totalverlust auch der 1. Klasse (N 8)
Deliktsbetrag erhöhend degressiv, schwacher Prädiktor (N 10)
Deliktsbetrag unter rund Fr. 3'000 mindernd «unterster Bereich», 10 TS (N 10)
Fremdnütziges Motiv (z.B. Pfandrechte abwenden) mindernd trägt die tiefere von zwei Einzelstrafen (N 6)
Nur Eventualabsicht (bei Regelbeispiel) mindernd 120 → 100 TS, rund ⅙ (N 11)
Zwei Drittel der Verjährung verstrichen mindernd Art. 48 lit. e; 120 → 100 TS (N 17)
Teilnahme statt Täterschaft (Extraneus) mindernd Art. 26 StGB; 30 → 25 TS (N 18)
Kein Haftungssubstrat vorhanden entlastet nicht (N 9)
Asperation als Nebendelikt mindernd Zuschlag ½ bis ⅜ der Einzelstrafe (N 23)

GAusgewertete Entscheide

  1. BGE 117 IV 23 vom 22.01.1991 – Generalklausel; inkongruente Deckung; Gebot der Zurückhaltung
  2. BGE 104 IV 77 vom 14.04.1978 – Begriff der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft
  3. BGer 6B_481/2025 und 6B_491/2025 vom 12.03.2026 – kongruente Deckung verlangt direkte Absicht; Freispruch
  4. BGer 7B_763/2025 vom 09.06.2026 – Beschwerde gegen OG AG SST.2024.11 abgewiesen
  5. BGer 6B_361/2017 vom 02.11.2017 – Verrechnung von Warenverkäufen als unübliches Zahlungsmittel; Einzelstrafe BezG Willisau 60 TS
  6. BGer 6B_985/2016 vom 27.02.2017 – Eventualvorsatz genügt; bestätigt KG BL 460 15 223
  7. BGer 6B_20/2015 vom 16.03.2015 – OG SH: Gesamtstrafe 360 TS à Fr. 230
  8. BGer 6B_699/2012 vom 25.04.2013 – bestätigt KG BL 460 11 229 (30 TS + Busse)
  9. BGer 6B_134/2009 vom 01.09.2009 – KG BL: 10 Mt. FS bedingt + Busse Fr. 1'500
  10. BGer 6B_989/2008 vom 13.01.2009 – bestätigt KG GR SB 2008 13 (60 TS)
  11. OG ZH SB240129 vom 18.03.2025 – Einsatzstrafe 120 → 90 TS; aufgehoben
  12. OG ZH SB240128 vom 18.03.2025 – Parallelverfahren; aufgehoben
  13. OG ZH SB210463 vom 18.12.2023 – Einzelstrafe 90 TS, asperiert 70 TS; Höchstmaß Art. 34 StGB
  14. OG ZH SB190523 vom 22.04.2021 – Einzelstrafe 300 TS; Selbstbegünstigung, Fr. 150'000
  15. OG ZH SB140131 vom 12.09.2014 – hypothetische Einsatzstrafe 30 Tage, Zuschlag 15 Tage
  16. OG ZH SB120141 vom 16.12.2014 – Freispruch von Art. 167 StGB in Rechtskraft erwachsen
  17. OG NW SA 23 3 vom 09.11.2023 / 21.03.2024 – drei Einzelstrafen (30 / 10 / 10 TS); Art. 48 lit. e
  18. OG AG SST.2024.11 vom 08.01.2025 – Freispruch; Fälligkeit nach Art. 318 OR
  19. KG BL 460 11 229 vom 07.08.2012 – 30 TS (Anstiftung 25 TS, Art. 26 StGB); Verbindungsbusse
  20. KG BL 460 15 223 vom 24.05.2016 – Gesamtstrafe 60 TS; Verbindungsbusse verweigert
  21. KG BL 460 19 151 vom 08.11.2019 – Einstellung infolge Verjährung
  22. KG GR SB 2008 13 vom 26.06.2008 – 60 TS; Verschulden «nicht so leicht»; Beherrschung des Gläubigers
  23. KG GR SK1 2012 48 vom 01.05.2013 – Freispruch mangels Bevorzugungsabsicht
  24. KG GR SK1 2012 45 vom 18.06.2014 – Einstellung infolge Verjährung
  25. KG GR SK1 2011 14 vom 03.08.2011 – objektiver Tatbestand verneint: kein Nachteil der übrigen Gläubiger
  26. KG GR SF 2007 5 vom 24.07.2007 – Freispruch mangels Vorsatzes
  27. OG BE SK 2019 318 vom 25.06.2020 – Art. 167 StGB infolge Verjährung nicht mehr zu prüfen
  28. OG BE BK 2018 425 vom 04.12.2018 – Strafbefehl Art. 166/167 StGB: 50 TS à Fr. 30
  29. KG FR 501 2018 211 vom 06.07.2020 – Gesamtstrafe 180 Tage FS; Verschlechterungsverbot
  30. OG TG TVR 2018 Nr. 4 vom 25.06.2018 – Strafbefehl Art. 166/167 StGB: 160 TS à Fr. 30
  31. OG AG SST.2024.15/16 vom 08.11.2024 – Rückweisung nach Art. 409 StPO; keine Strafzumessung
  32. OG ZH SB230447 vom 02.09.2024 – bestätigt das Dispositiv von SB190523 als Vorstrafe

Prototyp der Rubrik «Gesetzeskommentar zur Strafzumessung». Erstellt aus 32 im Volltext ausgewerteten Entscheiden; alle Zahlenangaben gegen Urteilstext und Dispositiv rückgeprüft. Die Auswertung ersetzt keine eigene Prüfung der Entscheide im Einzelfall.