Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung
Urteilsdatum: 04.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Kauf
Deliktsertrag: 360
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 96g, rein
  • Kokain, 100g, gemisch
  • Kokain, 3g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte bezog zwischen dem 4. Oktober 2020 und dem 9. Dezember 2020 von seinem Lieferanten zweimal je 100 Gramm Kokain (je Fr. 5'000.-) zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs (mehrfaches Verbrechen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG). Die am 9. Dezember 2020 sichergestellte Menge wies einen Reinheitsgehalt von 96 Gramm auf; für die nicht sichergestellte zweite Menge ging die Vorinstanz von einem Durchschnittswert von 74.5 Gramm rein aus. Beide Mengen überschreiten den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches. Zudem verkaufte der Beschuldigte am 9. Juni 2022 drei Portionen Kokain von total netto 2.8 Gramm für Fr. 360.- an einen Kunden seiner Bar (Vergehen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie fuhr zweimal (1. November und 9. Dezember 2020) trotz vorsorglich verweigerter Fahrerlaubnis mit seinem Personenwagen (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Art. 95 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (18 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre; 12 Monate abzüglich 37 Tage Haft unbedingt vollzogen), widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 11. Dezember 2020 (15 Tagessätze) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche vollumfänglich, reduzierte jedoch im Berufungsverfahren die Sanktion: Es sprach eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre) für die Betäubungsmittelverbrechen sowie separat eine unbedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 200.- (teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl Kreuzlingen) für das BetmG-Vergehen und die SVG-Widerhandlungen aus, sah vom Widerruf der Kreuzlinger Geldstrafe ab (da die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB inzwischen abgelaufen war) und bestätigte die Landesverweisung von 5 Jahren mangels Härtefalls.

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