Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (GG250178-L / U), Urteil vom 20. Februar 2026 1. Sachverhalt & Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A. (portugiesischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C, als Schaler im Kanton Zug tätig) wurde vorgeworfen: - BetmG (Dossier 1): Am 16. Juni 2024 transportierte er im Auftrag eines Kollegen ("F.") eine Portion Heroin (56.5 g Netto, Reinheitsgehalt 1.4%, entsprechend 0.89 g Reinsubstanz) im Auto von B. nach C. bzw. Zürich, um diese an einen unbekannten Abnehmer zu übergeben. Als Gegenleistung sollte eine Schuld für Autoreifen getilgt werden. - SVG (Dossier 1): Am 16. Juni 2024 lenkte er sein Motorfahrzeug während rund zwei Stunden im angetrunkenen Zustand (Atemalkoholkonzentration 0.35 mg/l). - Tierschutzgesetz (Dossier 2): Im Zeitraum zwischen 23. Mai und 13. Juni 2024 soll er seinen Hund zweimal an einer Leine mit Brustgeschirr von der Balkonbrüstung im Hochparterre in den Garten hinuntergelassen und wieder hochgezogen haben. 2. Schuldsprüche & Freisprüche: - Schuldig des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). - Schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV). - Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG), da weder mangelnder Auslauf noch erhebliche Schmerzen beim Hund nachgewiesen werden konnten (der Beschuldigte war nach einer Knieoperation vorübergehend gehbehindert; die Ehefrau ging täglich mit dem Hund spazieren). 3. Strafzumessung & Sanktion (BetmG): - Tatkomponente: Sehr kleine transportierte Reinsubstanzmenge (0.89 g Heroin) im Auftrag eines Dritten; spontaner Entschluss aus Gefälligkeit zur Schuldentilgung, ohne primär finanzielle Gewinnerzielungsabsicht. Verschulden noch leicht. Einsatzstrafe: 30 Tagessätze Geldstrafe. - Täterkomponente: Eine über zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe aus 2014 wirkt sich nur marginal straferhöhend aus; Geständnis wirkt leicht strafmindernd; persönliche Verhältnisse unauffällig. Geständnis und Vorstrafe halten sich die Waage -> Bestätigung von 30 Tagessätzen. - Tagessatzhöhe: CHF 30.– (bei monatlichem Nettoeinkommen von CHF 5'400.– und Unterstützungspflichten gegenüber Tochter und Mutter). - Vollzug: Bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (günstige Legalprognose). - Übertretung SVG: Separate Busse von CHF 800.– (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). 4. Haftanrechnung, Überhaft & Nebenfolgen: - Haftanrechnung: 41 Tage ausgestandene Untersuchungshaft werden im Umfang von 30 Tagen auf die Geldstrafe und von 8 Tagen auf die Busse angerechnet (beide gelten als erstanden/geleistet). - Überhaft-Entschädigung: Für die verbleibenden 3 Tage Überhaft wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 600.– (CHF 200.–/Tag) zzgl. 5 % Zins ab 26. Juli 2024 zugesprochen. - Einziehung: Sichergestelltes Heroin sowie beschlagnahmte Barschaft (CHF 60.–) eingezogen (letztere zur Deckung der Verfahrenskosten).