Fall PE24.013151

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 06.10.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 300
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 915g, rein
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 1.2kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beteiligte sich zwischen März und Juni 2024 an mehreren Drogenkurierfahrten zwischen den Niederlanden und der Schweiz und fungierte am 17. Juni 2024 als Routenöffner an der Basler Grenze für den Schmuggel von 3'434 g Kokain (brutto; mind. 915,1 g rein) und 1'627 g MDMA (brutto; mind. 1'216 g rein).

Zusammenfassung

Der venezolanische Staatsangehörige D.________ (geboren 1995) beteiligte sich zwischen März und Juni 2024 an einem organisierten Drogenhandelsnetz zwischen den Niederlanden und der Schweiz. Mit gemieteten Fahrzeugen unternahm er mindestens drei Fahrten nach Amsterdam, Rotterdam und Den Haag, um Drogenchargen zu übernehmen und in die Schweiz (u.a. nach Gams/SG) zu transportieren. Am 17. Juni 2024 übernahm er für ein versprochenes Entgelt von EUR 300.- die Funktion des Routenöffners beim Grenzübertritt in Basel: Auf einem E-Bike rekognoszierte er den Grenzübergang Hüningerstrasse auf Zollkontrollen und lotste einen Mittäter in einem mit Schmuggelverstecken präparierten Personenwagen über die Grenze. Bei der Festnahme wurden im Fahrzeug vier Blöcke Kokain mit einem Bruttogewicht von 3'434 Gramm (Reinheitsgrade 35,3 % bis 77,7 %, entsprechend mindestens 915,1 Gramm reines Kokain) sowie 1'627 Gramm MDMA-Pillen (Reinheit 83,8 % und 23,6 %, entsprechend mindestens 1'216 Gramm reines MDMA) sichergestellt. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 6. Oktober 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und bandenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 477 Tagen Untersuchungshaft und 39 Tagen Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen). Den Vollzug schob das Gericht im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren teilbedingt auf, während 18 Monate unbedingt vollzogen wurden. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte die Aufhebung des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung und verlangte stattdessen eine Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit vollständigem bedingtem Vollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, lediglich als untergeordneter Gehilfe am 17. Juni 2024 die Grenze beobachtet zu haben, ohne Kenntnis vom internationalen Drogennetz zu haben, und berief sich auf Art. 8 EMRK bezüglich seiner Familie in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 16. Februar 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht qualifizierte das Verschulden angesichts der enormen Reinstoffmengen (über 915 g reines Kokain und 1'216 g reines MDMA, welche die Grenzwerte um das Fünfzigfache überstiegen) und der wiederholten Transporte als schwer. Der Beschuldigte handelte aus reinem Gewinnstreben. Auch wenn er keine Führungsrolle einnahm, leistete er als Kurier und Routenöffner einen wesentlichen Tatbeitrag. Strafminderungsgründe lagen nicht vor; namentlich fehlte jegliche Einsicht oder Kooperation. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe wurde bestätigt. Der teilbedingte Vollzug mit 18 Monaten unbedingter Strafe (Art. 43 StGB) schöpfte den gesetzlichen Rahmen voll aus. Die 8-jährige Landesverweisung wurde mangels Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalls (kurze Aufenthaltsdauer, Heimatbezug) bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 06.10.2025 vollständig bestätigt. Freiheitsstrafe 36 Monate teilbedingt (18 Monate fest, 18 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; vormals fälschlich als voll bedingt erfasst). Reinstoffmengen: Kokain 915,1 g rein (3'434 g brutto); MDMA 1'216 g rein (1'627 g brutto). Landesverweisung 8 Jahre.

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