Fall PE22.005621

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de l’Est vaudois
Urteilsdatum: 11.07.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 3403
Deliktsdauer (Monate): 7

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 40g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte trotz bestehender Landesverweisung im Kanton Waadt mit mindestens 40 g reinem Crystal-Methamphetamin sowie Thai-Pillen und fuhr ohne Berechtigung Motorfahrzeuge.

Zusammenfassung

Zwischen Dezember 2021 und seiner Festnahme am 7. Juni 2022 betrieb der Beschuldigte, ein französischer Staatsangehöriger, im Kanton Waadt einen Handel mit synthetischen Betäubungsmitteln. Er veräusserte mindestens 40,01 g reines Crystal-Methamphetamin (bei einem Reinheitsgrad von rund 68,7 %) sowie 15 Thai-Pillen an mehrere Konsumenten. Die Taten beging er nur kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und trotz einer rechtskräftig gegen ihn verhängten Landesverweisung (Bannbruch). Zudem lenkte er Motorfahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom 11. Juli 2023 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 let. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere Menge), des Bannbruchs (Art. 291 StGB) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. Das Gericht widerrief die bedingte Entlassung vom November 2021 und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung von 399 Tagen Vorhaft und 96 Tagen Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen) sowie zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Die Verteidigung forderte einen Freispruch vom qualifizierten BetmG-Tatbestand und eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe auf 18 Monate. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Straferhöhung. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Das Gericht hielt fest, dass der Schwellenwert für eine schwere Menge bei Methamphetamin bei 12 g reinem Wirkstoff liegt; mit 40 g reinem Crystal war dieser um mehr als das Dreifache überschritten. Die schnelle Rückfälligkeit nach bedingter Entlassung und Missachtung der Landesverweisung rechtfertigte die Gesamtstrafe von 36 Monaten unbedingtem Vollzug.

Bemerkungen

Korrigiert am 11.10.2026: Drogenart von versehentlich Haschisch 2g auf Crystal-Methamphetamin 40g rein korrigiert; Vollzug von bedingt auf unbedingt korrigiert.

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