Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 120 Monate (10 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte transportierte und koordinierte zwischen November 2018 und August 2020 als Kurierin und Schlüsselperson eines internationalen Händlerrings 37 Kokainlieferungen mit einer Gesamtmenge von über 38,5 kg Brutto- bzw. knapp 21 kg reinem Kokain in die Schweiz.
Zwischen dem 21. November 2018 und ihrer Festnahme am 30. August 2020 beteiligte sich die Beschuldigte, eine in Frankreich wohnhafte kamerunische Staatsangehörige, aktiv an einem internationalen Kokainhandelsnetzwerk zwischen den Niederlanden und der Schweiz (Operation KOPA). Sie agierte dabei in einer Doppelrolle: Einerseits fungierte sie bei vier Fahrten selbst als Drogenkurierin (Mule), wobei sie insgesamt rund 3,67 kg Bruttokokain (teilweise als geschluckte Fingerlinge) in die Schweiz transportierte bzw. zu übergeben versuchte (Festnahme am Bahnhof Lausanne mit 71 Fingerlingen bzw. 710 g brutto). Andererseits übernahm sie eine zentrale Koordinations- und Relaisfunktion für die in den Niederlanden ansässigen Drahtzieher und steuerte 33 weitere Lieferungen anderer Kuriere in verschiedene Schweizer Kantone (u.a. Waadt, Zürich, Luzern, Zug). Insgesamt wurden unter ihrer massgeblichen Mitwirkung über 38,59 kg Bruttokokain transportiert bzw. zu transportieren versucht, was einer reinen Wirkstoffmenge von mindestens 20'963,80 g (knapp 21 kg) entsprach (mittlerer Reinheitsgrad 52–59 %, bei Sicherstellungen bis 74,6 %). Sie handelte aus reinem Gewinnstreben, nahm auf einzelne Drogenfahrten ihr minderjähriges Kind mit und wechselte inkassierte Geldbeträge für die Hintermänner. Mit Urteil vom 17. März 2022 sprach das Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; schwere Menge und Bandenmässigkeit) schuldig. Das Gericht verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monaten), unter Anrechnung von 565 Tagen erstandener Vorhaft. Zudem ordnete das erstinstanzliche Gericht eine Landesverweisung von 15 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB an, verzichtete jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Beschlagnahme und Vernichtung der sichergestellten Drogen und Mobiltelefone wurde verfügt. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. In ihrer Berufungserklärung verlangte sie zunächst eine Freiheitsstrafe von unter 5 Jahren. An der Berufungsverhandlung modifizierte die Verteidigung ihre Anträge und schloss auf eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre. Sie machte geltend, die Beschuldigte sei lediglich ein untergeordnetes Glied in der Kette gewesen, habe keine namhaften Gewinne erzielt, sondern bloss Landsleuten geholfen, und verwies auf ihre gesundheitliche Situation (HIV, Diabetes) sowie ihre Rolle als alleinerziehende Mutter. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten. Bei der Strafzumessung betonte das Gericht das ausserordentlich schwere Verschulden der Beschuldigten: Der Handel mit knapp 21 kg reinem Kokain sei objektiv völlig aussergewöhnlich («objectivement hors norme»). Die Täterin habe über mehr als 20 Monate hinweg mit 37 Interventionen enorme kriminelle Energie an den Tag gelegt, eine unverzichtbare Scharnierfunktion eingenommen und sei skrupellos vorgegangen (u.a. Instrumentalisierung ihres Kindes bei Drogenfahrten). Zudem fiel ihre schwere einschlägige Vorstrafe massiv ins Gewicht (2011 vom Obergericht Luzern zu 4,5 Jahren Zuchthaus wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung verurteilt, bedingte Entlassung mit 549 Tagen Reststrafe). Trotz dieser Vorstrafe und laufender Zunahme der Transportmengen zeigte sie keinerlei Einsicht oder Reue, minimierte ihre Rolle hartnäckig, stellte sich selbst als Opfer dar und fiel während des Berufungsverfahrens im Vollzug durch vier Disziplinarsanktionen negativ auf. Ein Geständnisrabatt oder sonstige Milderungsgründe fielen ausser Betracht. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monaten) unbedingtem Vollzug sowie die 15-jährige Landesverweisung wurden als tat- und schuldangemessen bestätigt.
Erfasst im Rahmen des Ausbaus auf 500 Betm-Präjudizien (Fundus VD, VD_TC_003_PE20-010901_2023-02-09). Korrigiert am 11.10.2026 (Drogenmenge von versehentlich 162g auf 20'964g Reinstoff korrigiert; Nebenverurteilungsscore auf 0; Deliktsdauer 21 Monate nachgeführt).