Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte betrieb zwischen Mai 2019 und Mai 2021 in Lausanne gewerbsmässigen Kokainhandel, verkaufte mindestens 697 g Kokain (entsprechend mindestens 439,11 g reiner Wirkstoff) für über CHF 56'000.- und wusch den Deliktserlös.
Der aus Guinea stammende Beschuldigte O.________ (geboren 1996) betrieb zwischen Mai 2019 und Mai 2021 in Lausanne und Umgebung einen intensiven Strassendrogenhandel mit Kokain. Über einen Zeitraum von zwei Jahren veräusserte er an mindestens sieben namentlich bekannte Stammabnehmer insgesamt mindestens 697 Gramm Kokain (netto) für einen Gesamtbetrag von über CHF 56'000.- (u.a. 428 g an einen Abnehmer für CHF 30'000.- und 206 g an einen weiteren für CHF 20'600.-). Bei einem durchschnittlichen statistischen Reinheitsgehalt von 63 % entsprach dies einer Reinstoffmenge von mindestens 439,11 Gramm reinem Kokain. Die erzielten Drogengelder transferierte er teilweise mittels Finanzintermediären ins Ausland (Geldwäscherei) und hielt sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 11. Mai 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) sowie der Betäubungsmittelübertretung schuldig. Unter Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 120 Tagen verurteilte das Gericht ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt, einer Busse von CHF 300.- und einer Landesverweisung von 12 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois und verlangte eine Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf ein milderes Mass. Er machte geltend, dass die Deliktsdauer und die Mengen zu streng gewichtet worden seien und er als junger Erwachsener eine Chance auf Resozialisierung verdiene. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 17. November 2022 vollumfänglich ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt sowie die 12-jährige Landesverweisung. Das Gericht erwog, dass das Verschulden sehr schwer wiege: Der Beschuldigte setzte über 439 Gramm reines Kokain um – das 24-Fache der Schwelle des schweren Falles – und handelte aus reinem Gewinnstreben über zwei Jahre hinweg hochgradig gewerbsmässig. Trotz einer Verurteilung im September 2020 setzte er den Drogenhandel während laufender Probezeit nahtlos fort. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten inklusive Zusatzstrafe und Widerruf erwies sich als vollauf angemessen; Strafminderungsgründe lagen mangels Kooperation und Einsicht nicht vor.
Erfassung korrigiert: Vorinstanz verhängte 42 Monate Gesamtfreiheitsstrafe unbedingt (vormals fälschlich als 4 Monate bedingt erfasst). Reinstoffmenge korrigiert: 439,11 g reines Kokain (netto 697 g; vormals fälschlich nur die erste Teiltranche von 26 g erfasst). Deliktserlös über CHF 56'000.-. Landesverweisung 12 Jahre. Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, +1), AIG (+1).