Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte bewahrte im Juli 2019 in ihrer Wohnung rund 500 g Kokain auf, welches ihr flüchtiger Ex-Partner deponiert hatte, und übergab die Drogen an einen unbekannten Drogenkurier, anstatt die Polizei zu alarmieren.
Die Schweizer Staatsangehörige U.________ (geboren 1978) bewahrte zwischen dem 15. und 17. Juli 2019 in ihrer Wohnung in Lausanne rund 500 Gramm Kokain auf, welche ihr ehemaliger Lebenspartner vor seiner Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden zurückgelassen hatte. Anstatt die Polizei zu verständigen, händigte sie die Betäubungsmittel am 17. Juli 2019 gegen eine ihr in Aussicht gestellte finanzielle Entschädigung an einen unbekannten Kurier aus dem Drogenmilieu aus. Zudem wurde ihr vorgeworfen, im Februar 2018 ihre damals minderjährige Tochter während eines schweren psychotischen Zustands vernachlässigt und die Strafverfolgung gegen ihren Ex-Partner behindert zu haben. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach die Beschuldigte am 24. November 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der Begünstigung (Art. 305 StGB) sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit bedingtem Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren, verbunden mit Bewährungshilfe und der Weisung zur Fortführung einer psychiatrischen Behandlung. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Sie verlangte den Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung und der Verletzung der Fürsorgepflicht sowie eine Reduktion der Strafe. Sie machte geltend, aus Angst vor Repressalien des Drogenmilieus gehandelt zu haben und im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung am 25. Mai 2022 teilweise gut. Sie sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Begünstigung frei (Art. 305 StGB werde durch das Betm-Delikt konsumiert) und stufte die Fürsorgepflichtverletzung als Versuch unter Bejahung leicht verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) ein. Für das Verbrechen gegen das BetmG setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten fest, da die Beschuldigte keine Händlerin war und sich kooperativ zeigte, und verhängte für die versuchte Fürsorgepflichtverletzung eine Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.- (beides bedingt auf 3 Jahre). Die vorinstanzlichen Werte in den Datenbankfeldern bilden das erstinstanzliche Urteil von 14 Monaten bedingt ab.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 24.11.2021: 14 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre). Cour d'appel pénale VD sprach sie am 25.05.2022 von Art. 305 StGB frei und reduzierte die Betm-Strafe auf 12 Monate FS bedingt plus 15 TS Geldstrafe. Strukturierte Felder bilden gemäss Vorinstanz-Prinzip das Urteil der ersten Instanz ab. Nebenverurteilungsscore 2: Art. 219 StGB (+1), Art. 305 StGB (+1).