Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte betrieb zwischen November 2018 und September 2019 im Kanton Waadt gewerbsmässigen Handel mit Marihuana, erzielte daraus erhebliche Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und wusch die Drogengelder.
Der ausländische Beschuldigte W.________ betrieb zwischen November 2018 und September 2019 im Kanton Waadt einen gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln, vorwiegend Marihuana. Um seinen Lebensunterhalt nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Gastgewerbe sowie seinen eigenen Drogenkonsum (u.a. Ketamin und Cannabis) zu finanzieren, organisierte er regelmässige Drogenverkäufe und erzielte daraus einen deliktischen Umsatz von mehreren zehntausend Franken sowie einen Reingewinn von mindestens CHF 12'000.-. Die Einnahmen schleuste er über Bankkonten und Bargeldtransfers am legalen Wirtschaftskreislauf vorbei (Geldwäscherei). Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 18. Oktober 2021 von den Vorwürfen des qualifizierten Betäubungsmittelhandels sowie der qualifizierten Geldwäscherei frei und verurteilte ihn lediglich wegen einfacher Widerhandlung und Übertretung gegen das BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 300.-. Gegen dieses freisprechende Urteil erhob die Staatsanwaltschaft (Ministère public cantonal) Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Sie verlangte die Aufhebung des Freispruchs und die Verurteilung wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 9 Monate fest und 27 Monate bedingt) sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 weitgehend gut. Da die Staatsanwaltschaft berufen hatte und kein Verschlechterungsverbot galt, mass das Berufungsgericht die Strafe frei zu (Ausnahme 1). Es bejahte die Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG aufgrund der Regelmässigkeit, der erzielten Einkünfte und des planmässigen Vorgehens. Für das Verbrechen gegen das BetmG setzte das Gericht die Einsatzstrafe fest und schärfte diese unter Asperation für die Geldwäscherei auf eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. In Anwendung von Art. 43 StGB gewährte es den teilbedingten Vollzug mit 9 Monaten unbedingter Strafe und 27 Monaten bedingt bei 3 Jahren Probezeit. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren an.
Ausnahme 1 gemäss Skill praejudiz-recherche: Vorinstanz (Tribunal correctionnel de Lausanne) sprach am 18.10.2021 vom schweren BetmG frei; Verurteilung erfolgte erst auf Berufung der Staatsanwaltschaft durch die Cour d'appel pénale VD am 24.05.2022 zu 36 Monaten FS teilbedingt (9M fest / 27M bedingt; vormals fälschlich als unbedingt erfasst) und 5 Jahren Landesverweisung. Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, +1), einfaches Betm-Vergehen (+1).