Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte transportierte in einer Umhängetasche fünf Kokainblöcke mit einem Gesamtgewicht von 1'134 g brutto (entsprechend rund 995 g reinem Wirkstoff) im Raum Lausanne.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 13. November 2018 in Lausanne fünf Blöcke Kokain mit einem Gesamtbruttogewicht von 1'134 g (Reinstoffgehalt 994,65 g, Reinheit rund 87,7 %) in einer schwarzen Umhängetasche transportiert zu haben. Bei einer polizeilichen Kontrolle warf er die Tasche weg und flüchtete, konnte jedoch angehalten werden. Vor den Behörden bestritt er, vom Drogeninhalt der Tasche gewusst zu haben, und machte geltend, er habe die Tasche lediglich für einen Bekannten getragen. Mit Urteil vom 9. März 2020 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei in dubio pro reo vollumfänglich frei, ordnete seine sofortige Entlassung an und sprach ihm eine Genugtuung von CHF 58'475.- für 449 Tage Untersuchungshaft zu. Gegen diesen Freispruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Sie rügte eine willkürliche Beweiswürdigung, forderte einen Schuldspruch wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung und Geldwäscherei sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Verteidigung schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Freispruchs. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut (Urteil PE18.024353 vom 3. September 2020). Das Berufungsgericht verneinte Geldwäscherei, bejahte jedoch gestützt auf DNA-Spuren und das Fluchtverhalten den Vorsatz hinsichtlich des Drogentransports und sprach den Beschuldigten der qualifizierten BetmG-Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 let. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Da das Berufungsgericht die Strafe frei festlegen konnte (Ausnahme 1 der Erfassungsregeln), verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 2 Jahre) unter Anrechnung der erstandenen Vorhaft und verzichtete auf eine Landesverweisung (Härtefall).
Erfasst nach Ausnahme 1: Die Vorinstanz hatte am 09.03.2020 freigesprochen; auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach die Cour d'appel pénale am 03.09.2020 schuldig zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (die Staatsanwaltschaft hatte 42 Monate gefordert, was in der DB versehentlich als Strafmass eingetragen worden war).