Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte importierte als Kurier aus Spanien 192.1 g Kokain (121.2 g rein) in die Region Lausanne und übernahm im Gegenzug EUR 11'000 Drogengelder zum Rücktransport (Geldwäscherei).
Der in Spanien wohnhafte Beschuldigte reiste am 15. Dezember 2023 im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betäubungsmitteltransports aus Madrid in die Schweiz ein. Er führte dabei 192.1 g Kokain (Nettogewicht) mit einem durch die École des sciences criminelles festgestellten Reinwirkstoffgehalt von 121.2 g reinem Kokainhydrochlorid (Reinheitsgrad rund 63 %) mit sich. In Chavannes-près-Renens übergab er die Betäubungsmittel einem separat verfolgten Grossisten zur weiteren gewinnbringenden Veräusserung. Im Gegenzug übernahm der Beschuldigte einen Barbetrag von 11'000 EUR (Gegenwert CHF 10'334.50), welcher aus dem Drogenhandel stammte, um diesen nach Spanien zu verbringen und dessen deliktische Herkunft zu verschleiern (Geldwäscherei). Bei seiner polizeilichen Anhaltung am 16. Dezember 2023 wurden die 11'000 EUR bei ihm sichergestellt; die Drogen wurden bei der Durchsuchung des Drogenempfängers beschlagnahmt. Der Beschuldigte verharrte im Ermittlungsverfahren weitgehend in Schutzbehauptungen und bestritt seine Tatbeteiligung. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung von 188 Tagen Untersuchungshaft sowie Abzug weiterer 15 Tage als Entschädigung für 30 Tage rechtswidrige Haftbedingungen. Das erstinstanzliche Gericht gewährte im Sinne von Art. 43 StGB den teilbedingten Vollzug: Es schob den Vollzug von 21 Monaten der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 5 Jahren auf und erklärte 7 Monate für vollziehbar (welche durch die erstandene Haft bereits vollumfänglich abgegolten waren). Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und zog den sichergestellten Geldbetrag von 11'000 EUR ein. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Vorinstanz das schwere Verschulden des Beschuldigten, die erhebliche Menge und Reinheit des Betäubungsmittels sowie das Handeln aus rein finanziellem Gewinnstreben. Zugunsten des Beschuldigten fiel ins Gewicht, dass sein Strafregister weder in der Schweiz noch in Spanien Vorstrafen aufwies. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er beantragte im Hauptstandpunkt den vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen der schweren Betäubungsmittelwiderhandlung und der Geldwäscherei, die Aufhebung der Landesverweisung, die Rückgabe der beschlagnahmten 11'000 EUR sowie die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten durch den Staat. Eventualiter verlangte die Verteidigung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, eine Verkürzung der Landesverweisungsdauer und den Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Das Berufungsverfahren wurde mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt, da der Beschuldigte nach Verbüssung des unbedingten Strafteils nach Spanien zurückgekehrt war und aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung anreisen konnte. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung mit Urteil vom 22. Mai 2025 in der Hauptsache ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Strafzumessung. Das Berufungsgericht hielt fest, dass für das schwerste Delikt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sei. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB sei diese Strafe aufgrund der echten Realkonkurrenz mit der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB angemessen um 4 Monate auf insgesamt 28 Monate Freiheitsstrafe zu schärfen. Die vorinstanzliche Gewährung des teilbedingten Vollzugs (21 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit, 7 Monate unbedingt) wurde als grosszügig, aber haltbar bestätigt. Ebenso bestätigte das Obergericht die 10-jährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB als verhältnismässig. Sehr partiell hiess das Gericht die Berufung einzig bezüglich der SIS-Ausschreibung gut: Da der Beschuldigte als spanischer Staatsbürger unter das Freizügigkeitsabkommen fällt und von ihm keine gegenwärtige schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, sei die Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufzuheben.
Erfasst im Rahmen des Ausbaus auf 500 Betm-Präjudizien (Fundus VD, VD_TC_003_PE23-024640_2025-05-22).