Fall PE20.019709

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 29.03.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 50000
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 839g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb im Rahmen eines kolumbianischen Drogennetzwerks in Renens ein Drogenaufbereitungs- und Presslabor für Kokain (839 g reiner Wirkstoff; über 1,1 kg Gemisch), wusch Drogengelder von über CHF 50'000.- und transferierte diese ins Ausland.

Zusammenfassung

Der kolumbianische Staatsangehörige L.________ (geboren 1969), diplomierter Agraringenieur, betrieb im Rahmen der polizeilichen Grossoperation «LOS BOLOS» in einer Mietwohnung in Renens/VD eine logistische Drehscheibe und Aufbereitungsstätte für ein international operierendes Drogennetzwerk. In der Wohnung wurden hydraulische Pressen mit Metallplatten, Feinwaagen, Vakuumierungsmaschinen, Streckmittel sowie Verpackungsmaterial sichergestellt. Der Beschuldigte übernahm rohes Kokain, streckte und presste es zu verkaufsfertigen Blöcken und übergab es an Verteiler. Die sichergestellten und nachgewiesenen Mengen beliefen sich auf über 1'100 Gramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgehalt von rund 76 %, entsprechend mindestens 839 Gramm reinem Kokain. Zudem wusch er Drogengelder im Betrag von über CHF 50'000.-, indem er Bargeld über Western Union und Kuriere nach Kolumbien transferierte, und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 29. März 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a–c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unbedingt (unter Anrechnung von 718 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren mit Ausschreibung im SIS. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er rügte Verfahrensmängel (Verletzung des Teilnahmerechts bei Einvernahmen) und verlangte eine wesentliche Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate unter teilbedingtem Aufschub sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, lediglich als Gehilfe unter dem Druck von Hintermännern gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 14. August 2023 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Gericht qualifizierte das Verschulden als ausserordentlich schwer. Der Beschuldigte war kein einfacher Läufer, sondern betrieb eine professionelle Drogenküche und ein Zwischenlager mit hoher krimineller Energie. Die Reinstoffmenge von 839 Gramm überstieg den Grenzwert des schweren Falls um mehr als das 46-Fache. Angesichts der Banden- und Gewerbsmässigkeit sowie der Geldwäscherei erwies sich die Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Wegen der Strafhöhe über 36 Monaten war der Vollzug zwingend unbedingt. Die 10-jährige Landesverweisung war mangels Härtefallgründen verhältnismässig.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 29.03.2023: 60 Monate FS unbedingt, 10 Jahre Landesverweisung. Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 14.08.2023 vollumfänglich. Drogenlabor/Aufbereitung in Renens («LOS BOLOS»). Reinstoffmenge: 839 g reines Kokain. Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, +1), AIG (+1).

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