Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte reiste trotz bestehender Landesverweisung in die Schweiz ein und transportierte 29 Fingerlinge mit 466 g Kokaingemisch (mindestens 309,8 g reiner Wirkstoff), bestimmt für den Weiterverkauf.
Der guineische Staatsangehörige A.________ (geboren 1989) reiste im Juli 2022 trotz einer rechtskräftigen, vom Kriminalgericht Luzern angeordneten fünfjährigen Landesverweisung illegal in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2022 wurde er in Lausanne festgenommen, wobei er in seiner Unterwäsche 28 kleine und einen grossen Fingerling mit insgesamt 466 Gramm Kokaingemisch mit sich führte. Die Drogenanalyse ergab einen sehr hohen Reinheitsgrad, entsprechend mindestens 309,8 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, welches für den Weiterverkauf im Strassenhandel bestimmt war. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 17. April 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des Bruchs einer Landesverweisung (Art. 291 StGB) schuldig. Unter Widerruf des ihm am 2. Februar 2022 durch das Kriminalgericht Luzern gewährten bedingten Strafaufschubs für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilte das Gericht ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unbedingt sowie zu einer lebenslänglichen Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte vollumfänglichen Freispruch und die sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. Er bestritt den Tatnachweis und behauptete, die Drogen seien ihm untergeschoben worden. Subsidiair verlangte er eine mildere Strafe und den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 7. August 2023 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht verwarf die Schutzbehauptungen des Beschuldigten als unglaubhaft. Die Tatschwere wog angesichts der Reinstoffmenge von knapp 310 Gramm reinem Kokain (mehr als das 17-Fache des Grenzwerts) und der sofortigen Rückfälligkeit nach der Verurteilung in Luzern schwer. Die Einsatzstrafe für das BetmG, asperiert mit dem Vergehen gegen Art. 291 StGB und zusammengeführt mit dem Widerruf der 18-monatigen Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten unbedingt, war schuldangemessen. Die lebenslängliche Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB war wegen Rückfalls gesetzlich zwingend.
Erfassung korrigiert: Vorinstanz verhängte 48 Monate Gesamtfreiheitsstrafe unbedingt unter Widerruf von 18M aus Luzern (vormals fälschlich als 24 Monate teilbedingt erfasst). Reinstoffmenge: 309,8 g reines Kokain (466 g brutto). Lebenslängliche Landesverweisung nach Art. 66b Abs. 2 StGB. Nebenverurteilungsscore 1: Rupture de ban (Art. 291 StGB, +1).