Fall PE18.003252

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 03.07.2020
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 24.1kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte stellte Ende 2017 Mittätern sein Fahrzeug zur Verfügung, um 24,14 kg Marihuana von Spanien in die Schweiz zu schmuggeln, und beging im Strassenverkehr eine schwere Verkehrsregelverletzung mit anschliessender Fahrerflucht.

Zusammenfassung

Der portugiesische Staatsangehörige X.________ (geboren 1997, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C) stellte Ende Dezember 2017 zwei Mittätern seinen Personenwagen BMW zur Verfügung, damit diese nach Malaga (Spanien) reisen und 24,14 Kilogramm Marihuana in die Schweiz transportieren konnten. Die Drogen wurden bei der Einreise in die Schweiz durch die Grenzwacht sichergestellt. Zudem verursachte der Beschuldigte im November 2017 mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug einen Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 infolge grober Unaufmerksamkeit und beging anschliessend pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall (Fahrerflucht). Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 3. Juli 2020 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung auf eine frühere Verurteilung vom 25. Juni 2018 zu 30 Monaten Freiheitsstrafe; hypothetische Gesamtstrafe 42 Monate) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen, eventualiter die Reduktion auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten bedingt. Er bestritt jede Kenntnis vom Drogentransport und behauptete, sein Auto lediglich für Ferienzwecke ausgeliehen zu haben. Das Ministère public beantragte Abweisung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 20. November 2020 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte fest, dass der Beschuldigte in vollem Bewusstsein um den Drogenimport handelte. Die Drogenmenge von über 24 Kilogramm Marihuana überstieg die Schwelle des schweren Falles bei weitem. Unter Berücksichtigung seiner Gehilfenfunktion beim Transport und in Anwendung der Regeln über die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einer Vorstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe erwies sich die Zusatzstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Strafaufschub als vollauf angemessen.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 03.07.2020: 12 Monate FS bedingt (als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu einer Vorstrafe vom 25.06.2018 von 30 Monaten; hypothetische Gesamtstrafe 42 Monate). Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 20.11.2020 vollumfänglich. Drogenmenge: 24,14 kg Marihuana (Gemisch). Nebenverurteilungsscore 2: Art. 90 Abs. 2 SVG (+1), Art. 92 Abs. 1 SVG (+1).

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