Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte zwischen August 2017 und Juni 2019 im Kanton Waadt rund 55 g reines Kokain in zahlreichen Einzeldosen an mehrere Abnehmer.
Der Beschuldigte betrieb im Kanton Waadt über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren (August 2017 bis Juni 2019) einen fortgesetzten Kokainhandel. Er veräusserte insgesamt über zweihundert Portionen bzw. Boulettes an diverse Stammkunden und Konsumenten. Die gerichtlichen Feststellungen ergaben einen Gesamtabsatz von umgerechnet mindestens 54,69 g reinem Kokain. Bei seiner Festnahme am 26. Juni 2019 wurden bei ihm weitere 18 verkaufsbereite Kokain-Boulettes (7,53 g brutto) sowie Abpackmaterial sichergestellt. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 let. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere Menge) schuldig und sprach ihn vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (LEI) frei. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung von 246 Tagen Vorhaft (teilweise zusatzstrafweise zu einer Vorstrafe vom 5. Juni 2018) und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er rügte die Anwendung des qualifizierten Tatbestands nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, machte geltend, er habe lediglich als Kleinhändler agiert, und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 12 Monate, subsidiair unter 40 Monate. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (unter Vornahme einer formellen Rektifikation im Dispositiv). Das Gericht hielt fest, dass der Grenzwert für den schweren Fall (18 g Reinstoff) mit rund 55 g reinem Kokain um das Dreifache überschritten war. Angesichts der langen Deliktsdauer, der Vielzahl der Verkäufe und der einschlägigen Vorstrafen erwies sich die Freiheitsstrafe von 40 Monaten im unbedingten Vollzug als schuldangemessen.
Korrigiert am 11.10.2026: Vollzug von versehentlich bedingt auf unbedingt korrigiert; Reinstoffmenge von 10g auf 55g rein nachgeführt.