Fall PE18.011032

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Lausanne
Urteilsdatum: 03.02.2020
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 160
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der vorbestrafte Beschuldigte verkaufte in Lausanne zwei Portionen Kokain an eine Konsumentin für CHF 160.- und bewahrte weitere 1,8 g Kokain zum Weiterverkauf auf, während er sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz aufhielt.

Zusammenfassung

Der guineische Staatsangehörige S.________ (geboren 1989) hielt sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf und bestritt seinen Unterhalt teilweise durch den Verkauf von Betäubungsmitteln. Zwischen Ende Juli und Anfang August 2018 verkaufte er in Lausanne bei zwei Gelegenheiten jeweils Kokainportionen für insgesamt CHF 160.- an eine Abnehmerin. Am 4. August 2018 wurde er in einer Wohnung in Lausanne polizeilich angehalten, wobei er 1,8 Gramm Kokaingemisch verkaufsfertig auf sich trug. Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 3. Februar 2020 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 130 Tagen (unter Anrechnung von 6 Tagen Haft). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte die Herabsetzung der Strafe auf maximal 60 Tage und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Er machte geltend, lediglich geringe Mengen verkauft zu haben und sich in einer prekären asylrechtlichen Situation zu befinden. Das Ministère public schloss auf Abweisung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 8. Mai 2020 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass die Tatschwere bei Betm-Mengen unter 2 Gramm zwar im leichten Bereich lag, der Beschuldigte jedoch bereits mehrfach einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten und Verstössen gegen das Ausländerrecht vorbestraft war. Da er sich durch frühere Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess, war eine günstige Bewährungsprognose ausgeschlossen und der unbedingte Vollzug der 130-tägigen Freiheitsstrafe geboten.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Lausanne vom 03.02.2020: 130 Tage (kaufmännisch 4 Monate) FS unbedingt. Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 08.05.2020 vollumfänglich. Drogenmenge: ca. 2 g Kokaingemisch. Nebenverurteilungsscore 1: AIG Art. 115 (+1).

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