Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte wickelte im Kanton Waadt banden- und gewerbsmässig den Grosshandel von über 478 g reinem Kokain ab und wusch erhebliche Deliktserlöse über Auslandstransfers.
Der Beschuldigte war im Kanton Waadt führend an einem organisierten, bandenmässigen Kokainhandelsnetzwerk beteiligt. Er übernahm von Hintermännern Drogenlieferungen, bereitete diese auf und belieferte Zwischenhändler und Strassendealer. Insgesamt bezog sich die Verurteilung auf mindestens 478 g reines Kokain (bei einem Bruttogewicht von über 648 g). Daneben betrieb er systematische Geldwäscherei, indem er Erlöse aus dem Drogenhandel über Finanztransferstellen nach Nigeria transferierte, und hielt sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Mit Urteil vom 21. Februar 2019 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; Mengen-, Banden- und Gewerbsmässigkeit), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (LEI) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unter Anrechnung von 224 Tagen Vorhaft, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.- sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Die Verteidigung beantragte die Aufhebung der Qualifikation bei der Geldwäscherei und eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 36 Monate (davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug). Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung hinsichtlich der Geldwäscherei sehr teilweise gut (einfache statt qualifizierte Geldwäscherei), bestätigte aber die Schuldsprüche im Übrigen und die schwere Tatschuld. Angesichts der Banden- und Gewerbsmässigkeit, der grossen Drogenmenge und der Skrupellosigkeit erachtete das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unbedingt als angemessen und bestätigte diese im Wesentlichen.
Korrigiert am 11.10.2026: Vollzug von versehentlich bedingt auf unbedingt korrigiert (5 Jahre Freiheitsstrafe ist zwingend unbedingt).