Fall PE23.016958

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel de Lausanne
Urteilsdatum: 04.09.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 214212
Deliktsdauer (Monate): 98

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5.7kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 96 Monate (8 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb im Raum Lausanne über mehrere Jahre einen organisierten Kokain-Grosshandel innerhalb eines kriminellen Netzwerks, setzte dabei mindestens 7'045 g Kokain (entsprechend 5'672 g reinem Wirkstoff) ab und wusch über CHF 214'000.– an Deliktserlösen über Auslandstransfers.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Grossraum Lausanne zwischen Januar 2016 und seiner Verhaftung am 11. März 2024 im Rahmen eines hierarchisch strukturierten nigerianischen Netzwerks einen umfangreichen Kokainhandel betrieben zu haben. Nachdem er anfangs als Strassenverkäufer agiert hatte, stieg er ab 2021 zum Grosshändler auf. In dieser Funktion nahm er von Lieferanten Kokainlieferungen entgegen, bereitete die Drogen (unter Beimischung von Streckmitteln wie Dextro Energy) auf, belieferte Zwischen- und Strassenhändler und organisierte die Logistik für Kuriere, unter anderem für einen geplanten Transport von 400 g Kokain aus Martinique. Während seiner Auslandabwesenheiten delegierte er den Verkauf und das Inkasso an mindestens sechs Mittäter. Anhand sichergestellter Buchhaltungsunterlagen und Mobiltelefonauswertungen wurde ein Absatz von mindestens 7'045 g Kokain (Netto-Gemisch) nachgewiesen, was bei dem forensisch ermittelten Reinheitsgehalt von rund 80 % einer Reinstoffmenge von mindestens 5'672.4 g reinem Kokain entsprach. Zudem transferierte der Beschuldigte zwischen Januar 2023 und März 2024 Deliktserlöse in der Höhe von CHF 214'211.74 über Finanztransferdienste sowie auf ein Bankkonto in Nigeria, um die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Mit Urteil vom 4. September 2025 sprach das Tribunal criminel de l’arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG wegen Mengenmässigkeit, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 LEI, über 35 Monate) sowie der BetmG-Übertretung (Art. 19a BetmG) schuldig. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monaten) unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs (insgesamt 548 Tage), zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.– und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt. Die Verteidigung rügte die Beweiswürdigung hinsichtlich der Buchhaltungsnotizen, bestritt eine Drogenmenge über das eigene Geständnis (rund 2.5 bis 3 kg) hinaus, forderte Freisprüche von den Vorwürfen der Geldwäscherei und des illegalen Aufenthalts sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre unter Geltendmachung von Strafmilderungsgründen (Suchtdruck nach Art. 19 Abs. 3 BetmG, Reue). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Strafverschärfung auf 10 Jahre Freiheitsstrafe angesichts der herausragenden Rolle des Beschuldigten und des immensen Drogenumsatzes. Mit Urteil PE23.016958 vom 1. Mai 2026 wies die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Das Berufungsgericht hielt fest, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Mindestmengen (7'045 g brutto / 5'672.4 g rein) und zu den Geldwäschereitransfers auf einer schlüssigen Gesamtwürdigung beruhte. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden als sehr schwer ein: Der Beschuldigte handelte aus reinem Gewinnstreben über viele Jahre und nahm als Grosshändler eine zentrale Schlüsselfunktion im Drogennetzwerk ein. Eine Beschaffungskriminalität (Art. 19 Abs. 3 BetmG) wurde verneint, da er nicht suchtkrank war; ein Geständnisrabatt entfiel, da er das tatsächliche Ausmass bestritt. Das Gericht bestätigte die von der Vorinstanz angewandte Strafzumessungsmechanik: Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 7 Jahren (84 Monaten) für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt wurde die Sanktion in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die mehrfache Geldwäscherei um 9 Monate und für den rechtswidrigen Aufenthalt um 3 Monate auf eine Gesamtstrafe von 8 Jahren (96 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt erhöht. Angesichts der Strafhöhe war der Vollzug zwingend unbedingt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal criminel de Lausanne vom 04.09.2025. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt (PE23.016958 vom 01.05.2026) wies sowohl die Berufung des Beschuldigten (der 5 Jahre Freiheitsstrafe beantragt hatte) als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (die 10 Jahre verlangt hatte) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (8 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt). Die Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt betrug 7 Jahre (84 Monate), hinzuasperiert wurden 9 Monate für Geldwäscherei und 3 Monate für rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 LEI).

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