Fall PE24.022317

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 18.08.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 119g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beteiligte sich zwischen August und Oktober 2024 in Lausanne am gewerbsmässigen Strassenhandel mit Kokain (insgesamt 341,2 g Gemisch; mindestens 119 g reiner Wirkstoff) und reiste illegal ohne Bewilligung in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Der algerisch-französische Staatsangehörige B.________ (geboren 1997) reiste im Sommer 2024 illegal aus Frankreich in die Schweiz ein, um in Lausanne als Strassendealer für ein Drogennetzwerk tätig zu sein. Zwischen dem 11. August und dem 18. Oktober 2024 verkaufte er an diverse Konsumenten Kokain in Konsumeinheiten. Insgesamt wickelte er Transaktionen über mindestens 341,2 Gramm Kokaingemisch ab. Die chemische Analyse ergab einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 35 %, was einer Reinstoffmenge von mindestens 119 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Bei seiner Festnahme trug er weitere verkaufsfertige Portionen auf sich. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne verurteilte den Beschuldigten am 18. August 2025 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) sowie Betäubungsmittelübertretung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unbedingt (unter Anrechnung von 305 Tagen Haft) und ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren mit SIS-Eintrag an. Der Beschuldigte erhob Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 18 Monate mit bedingtem Strafaufschub sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte geltend, lediglich ein untergeordneter Läufer gewesen zu sein und keine Vorstrafen aufzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 3. März 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass die Tatschwere erheblich war: Die umgesetzte Drogenmenge überstieg den Grenzwert des schweren Falles um mehr als das Sechsfache. Der Beschuldigte handelte rein aus Gewinnsucht und reiste eigens zur Delinquenz in die Schweiz ein. Die Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe war schuldangemessen; angesichts der Delinquenz als Drogen-Kriminaltourist und der fehlenden Verwurzelung war eine günstige Prognose zu verneinen und der unbedingte Vollzug sowie die 6-jährige Landesverweisung geboten.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 18.08.2025: 28 Monate FS unbedingt, 6 Jahre Landesverweisung. Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 03.03.2026 vollumfänglich. Drogenmenge: 341,2 g Gemisch (119 g rein). Nebenverurteilungsscore 1: AIG Art. 115 (+1).

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