Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte zwischen August 2022 und April 2023 im Raum Lausanne (insb. am Bahnhof) im Strassenhandel wiederholt Kokain-Boulettes an Konsumenten und lagerte weitere verkaufsbereite Einheiten in seiner Wohnung.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen August 2022 und seiner Festnahme am 13. April 2023 im Grossraum Lausanne, insbesondere am Bahnhof sowie in Corcelles-près-Payerne und Bussigny, gewinnbringend Kokain an Konsumenten verkauft zu haben. Er bezog die Drogen über das nigerianische «Dépôt»-System und veräusserte Kokain-Kügelchen («boulettes») von rund 0.8 bis 1.5 g brutto an Dritte. Die Polizei observierte eine Übergabe von zwei Kugeln an einen Abnehmer und nahm den Beschuldigten auf frischer Tat fest. Bei der anschliessenden Durchsuchung seiner Unterkunft wurden vier weitere verkaufsbereite Kokain-Boulettes (6.4 g brutto), Mobiltelefone und CHF 400.– Bargeld sichergestellt. Die sichergestellten und an den festgenommenen Abnehmer veräusserten Drogen beliefen sich auf 15.4 g brutto bzw. 6.9 g reines Kokain (bei einem Reinheitsgehalt von 45 %). Zudem wurden ihm Verkäufe an einen weiteren Konsumenten im Umfang von 20.9 g rein zur Last gelegt. Ferner konsumierte der Beschuldigte regelmässig Marihuana. Mit Urteil vom 27. September 2023 sprach das Tribunal correctionnel de l’arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG zufolge Überschreitens des Grenzwerts von 18 g Reinstoff) sowie der BetmG-Übertretung (Art. 19a BetmG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 167 Tagen Untersuchungshaft sowie zu einer Busse von CHF 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Zudem ordnete es die Ausfällung einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren samt SIS-Ausschreibung und die Einziehung des sichergestellten Bargelds an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt. Die Verteidigung machte geltend, dass die belastenden Aussagen des zweiten Konsumenten vage und widersprüchlich gewesen seien und die ihm zugeschriebene Verkaufsmenge von 48 Kugeln von den polizeilichen Ermittlern unzulässig suggeriert worden sei; da dieser Belastungszeuge trotz Vorladung unauffindbar blieb, verletze die Verwertung dessen Deposition die Verteidigungsrechte. Mangels Erreichens der 18-Gramm-Schwelle sei er vom schweren Fall freizusprechen und lediglich wegen einfacher Widerhandlung zu einer die Haft nicht übersteigenden Strafe zu verurteilen; auf die Landesverweisung sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil PE23.001496 vom 20. Februar 2024 hiess die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt die Berufung teilweise gut. Das Gericht erwog, dass die Aussagen des abwesenden Zeugen mit grosser Vorsicht zu würdigen seien und kein verlässlicher Beweis für eine konkrete Verkaufsmenge von 20.9 g rein vorliege. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo reduzierte die Kammer die erwiesene Deliktsmenge auf 15.4 g brutto bzw. 6.9 g Reinstoff. Folglich entfiel die Qualifikation des schweren Falls (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und der Schuldspruch lautete auf einfache Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Dennoch bestätigte das Berufungsgericht das Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt: Die Vorstrafenbelastung (sechs Verurteilungen, darunter eine einschlägige BetmG-Freiheitsstrafe) sowie das hartnäckige Leugnen und Fehlen jeglicher Einsicht rechtfertigten eine unbedingte Freiheitsstrafe dieses Umfangs auch für den einfachen Fall; eine günstige Bewährungsprognose für einen bedingten Vollzug wurde verneint. Die Übertretungsbusse von CHF 300.– wurde bestätigt. Die Landesverweisung wurde mangels Vorliegens einer Katalogtat als nicht-obligatorische Massnahme nach Art. 66abis StGB geprüft und unter Berücksichtigung der herabgesetzten Deliktsschwere auf 7 Jahre reduziert.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 27.09.2023. Das Gericht verurteilte den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung (Mengenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Einbezug von Verkäufen von 20.9 g rein an einen Zeugen) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Mit Urteil PE23.001496 vom 20.02.2024 liess die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt die Qualifikation des schweren Falls fallen, da die Menge an diesen Zeugen nicht rechtsgenügend nachgewiesen war (nur 6.9 g rein erwiesen), bestätigte aber wegen ungünstiger Prognose und Vorstrafen die Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt vollumfänglich (Landesverweisung von 10 auf 7 Jahre herabgesetzt). Strukturierte Felder bilden gemäss Richtlinien die Vorinstanz ab.