Fall PE21.021125

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 20.01.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 23000
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 346g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte transportierte und handelte mit 346 g reinem Kokain im Kanton Waadt, wusch Drogengelder von über CHF 23'000.- und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der spanische Staatsangehörige dominikanischer Herkunft E.________ (geboren 1984) betrieb zwischen Sommer und Ende 2021 im Raum Lausanne einen gewerbsmässigen Drogenhandel und Kurierdienst. Er transportierte und veräusserte an Zwischenhändler und Konsumenten insgesamt mindestens 346 Gramm reines Kokainhydrochlorid. Aus dem Drogenhandel erwirtschaftete er erhebliche Einnahmen; durch Überweisungen mittels Finanzdienstleistern und Bargeldkuriere wusch er Beträge im Gesamtwert von über CHF 23'000.-. Zudem reiste er ohne Bewilligung in die Schweiz ein und verharrte im illegalen Aufenthalt. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten am 20. Januar 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt (teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Strafbefehlen) und ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er machte geltend, lediglich ein Transporteur gewesen zu sein und familiäre Bindungen in Europa zu haben. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 9. Mai 2023 vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil. Das Gericht erwog, dass das Verschulden schwer wog: Mit 346 Gramm reinem Kokain übertraf die Menge den Schwellenwert um das 19-Fache. Der Beschuldigte handelte gewerbsmässig und war bereits in der Schweiz und im Ausland wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt war schuldangemessen; die 7-jährige Landesverweisung war mangels Vorliegens eines Härtefalls rechtmässig.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne vom 20.01.2023: 42 Monate FS unbedingt, 7 Jahre Landesverweisung. Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 09.05.2023 vollumfänglich. Reinstoffmenge: 346 g reines Kokain. Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB, +1), AIG Art. 115 (+1).

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