Fall PE21.010000

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de l'Est vaudois
Urteilsdatum: 16.11.2022
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 2000
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 1kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb zwischen August 2019 und Juni 2021 im Kanton Waadt banden- und gewerbsmässigen Marihuanahandel mit Mittätern, um seinen eigenen massiven Cannabiskonsum zu finanzieren.

Zusammenfassung

Der Schweizer Staatsangehörige L.________ konsumierte seit seiner Jugend täglich mehrere Joints Cannabis. Zwischen August 2019 und Juni 2021 baute er zusammen mit Mittätern einen banden- und gewerbsmässig organisierten Handel mit Marihuana und Cannabisprodukten im Raum Vevey/Montreux auf. Er übernahm Ankauf, Lagerung und den Weiterverkauf an diverse Konsumenten, wobei der Erlös primär zur Finanzierung seines eigenen Drogenbedarfs und zur Aufbesserung seines Einkommens diente. Bei seiner Anhaltung am 22. Juni 2021 wurden bei ihm verkaufsfertige Portionen von Marihuana und Haschisch sichergestellt. Das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois verurteilte den Beschuldigten am 16. November 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (banden- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und c BetmG) sowie Betäubungsmittelübertretung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.-. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft (Ministère public) Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Sie verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Monate mit bedingtem Strafaufschub, da die banden- und gewerbsmässige Tatbegehung über fast zwei Jahre eine spürbarere Sanktion erfordere. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 9. März 2023 gut. Das Gericht erwog, dass die Tatbegehung in einer Bande und über einen langen Zeitraum eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe gebot. Da der Beschuldigte geständig und nicht vorbestraft war, gewährte das Gericht den bedingten Strafaufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren. In den strukturierten Datenbankfeldern bleiben gemäss Vorinstanz-Prinzip die 9 Monate bedingt des Tribunal de police erfasst.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police vom 16.11.2022: 9 Monate FS bedingt (Probezeit 2 Jahre). Cour d'appel pénale VD erhöhte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 09.03.2023 auf 12 Monate FS bedingt. Strukturierte Felder bilden gemäss Vorinstanz-Prinzip das erstinstanzliche Urteil ab. Banden- und Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c).

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