Fall PE20.007815

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Lausanne
Urteilsdatum: 11.02.2022
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 2796
Deliktsdauer (Monate): 14

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.9kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte handelte im Kanton Waadt mit mindestens 1,85 kg reinem Kokain, beging Diebstähle und wusch Erlöse aus dem Drogenhandel.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb im Grossraum Lausanne über einen Zeitraum von rund 14 Monaten einen umfangreichen Drogenhandel. Er erwarb von Zwischenhändlern Kokain in grösseren Mengen, portionierte dieses und verkaufte es an Strassendealer und Konsumenten. Die gerichtlichen Feststellungen ergaben den Vertrieb von mindestens 1'850 g (1,85 kg) reinem Wirkstoff Kokain. Daneben beging er Diebstähle und Geldwäscherei durch die Verschleierung der deliktischen Drogengelder. Mit Urteil vom 11. Februar 2022 sprach das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 let. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere Menge) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unter Anrechnung von 470 Tagen Vorhaft, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.- sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Die Verteidigung beantragte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate sowie die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Das Gericht hielt fest, dass der Handel mit fast 2 kg reinem Kokain den Grenzwert für den schweren Fall um mehr als das Hundertfache übersteigt. Angesichts der Vorstrafen, des rein finanziellen Motivs und der Deliktsmehrheit erwies sich die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unbedingtem Vollzug als tat- und schuldangemessen.

Bemerkungen

Korrigiert am 11.10.2026: Vollzug von versehentlich bedingt auf unbedingt korrigiert.

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