Fall AARP/160/2026

Meta-Informationen
Gericht: Chambre pénale d'appel et de révision de Genève
Urteilsdatum: 19.03.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 60g, rein
  • Haschisch, 24kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte transportierte und besass 60 g reines Kokain, 24 kg Haschisch und 14 g Marihuana, leistete bei der Anhaltung Widerstand gegen die Polizei und führte eine verbotene Waffe mit sich.

Zusammenfassung

Der ausländische Beschuldigte A______ wirkte im Kanton Genf an Drogenversteck- und Transportoperationen mit. Er verwahrte und beförderte 60 Gramm reines Kokain sowie Grossmengen an Cannabiprodukten, namentlich rund 24 Kilogramm Haschisch und 14 Gramm Marihuana, welche für den illegalen Drogenmarkt bestimmt waren. Bei einer polizeilichen Fahrzeug- und Personenkontrolle versuchte er sich durch Flucht und tätlichen Widerstand der Festnahme zu entziehen (Hinderung einer Amtshandlung), wobei bei ihm zudem Hehlereigut und eine verbotene Waffe (LArm) sichergestellt wurden. Das Tribunal correctionnel de Genève sprach den Beschuldigten am 12. Februar 2025 (JTCO/24/2025) von den Hauptvorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG frei. Ein Mitangeklagter (E______) war in einem separaten Urteil verurteilt worden. Gegen den Freispruch erhob die Staatsanwaltschaft (Ministère public) Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Sie verlangte die Aufhebung des Freispruchs und die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Widerrufs früherer Bedingungen und den Ausspruch einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des Freispruchs. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 19. März 2026 gut (Ausnahme 1 gemäss Skill). Das Gericht sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der Hehlerei (Art. 160 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des Waffendelikts schuldig. Unter Widerruf eines bedingten Strafaufschubs verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt vollzogen und 15 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren teilbedingt aufgeschoben wurden.

Bemerkungen

Ausnahme 1 gemäss Skill praejudiz-recherche: Vorinstanz (Tribunal correctionnel de Genève) sprach am 12.02.2025 frei; Verurteilung erfolgte erst auf Berufung der Staatsanwaltschaft durch die Chambre pénale d'appel et de révision GE am 19.03.2026 zu 30 Monaten FS teilbedingt. Drogenmengen: 60 g reines Kokain, 24 kg Haschisch. Nebenverurteilungsscore 3: Hehlerei (+1), Art. 286 StGB (+1), LArm (+1).

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