Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte fungierte als Logistiker und Transporteur für Drogenhandelsnetzwerke in Genf und war am Schmuggel und Vertrieb von über 5 kg Kokaingemisch (mit Reinstoffmengen von über 1 kg reinem Kokain) sowie an Geldwäscherei beteiligt.
Der ausländische Beschuldigte A______ beteiligte sich zwischen 2021 und Juli 2022 im Kanton Genf als Logistiker und Kurier an mehreren Drogenhändlerbanden. Ihm wurde der Transport, die Bereitstellung und der Umschlag von über 5 Kilogramm Kokaingemisch (Brutto) mit hervorragendem Reinheitsgrad (u.a. Teilmengen mit Reinheiten von 89 % entsprechend 894,8 g rein und 203,5 g rein) nachgewiesen, was einem Marktwert von mindestens CHF 175'000.- entsprach. Er stellte Transportfahrzeuge bereit, organisierte Übergabeorte und übermittelte Drogengelder zur Geldwäscherei. Das Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/14/2024) verurteilte den Beschuldigten am 7. Februar 2024 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafaufschubs (10 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren), sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Gegen dieses Urteil erhoben mehrere Beteiligte sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verschärfung auf eine voll unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren. Die Verteidigung schloss auf Strafreduktion. Die Chambre pénale d'appel wies die Berufung der Staatsanwaltschaft ab. Die Chambre pénale d'appel et de révision bestätigte am 10. Dezember 2024 im Wesentlichen das Urteil gegen A______. Das Gericht erwog, dass die Schuld angesichts der Drogenmenge von über 5 Kilogramm Kokain sehr schwer wog. Unter Würdigung seiner Rolle als Logistiker, seines Teilgeständnisses und seiner persönlichen Verhältnisse war die Einsatzstrafe von 30 Monaten im teilbedingten Vollzug (10 Monate unbedingt / 20 Monate bedingt) schuldangemessen und die 5-jährige Landesverweisung geboten.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève vom 07.02.2024: 30 Monate FS teilbedingt (10M unbed. / 20M bed., Probezeit 3 Jahre), 5 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE bestätigte die Strafe am 10.12.2024. Drogenmenge: über 5 kg brutto (über 1 kg rein). Nebenverurteilungsscore 2: Geldwäscherei (+1), AIG (+1).