Fall AARP/64/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 25.08.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 60g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte transportierte als Beifahrer in einem Personenwagen über den Grenzübergang Fossard nach Thônex 98,7 g Kokain (Reinheit 60,5 %; 59,7 g reiner Wirkstoff), versteckt unter dem Beifahrersitz.

Zusammenfassung

Der französische Staatsangehörige A______ reiste am 1. März 2022 als Beifahrer in einem in Frankreich immatrikulierten Personenwagen über den Grenzübergang Fossard bei Thônex in die Schweiz ein. Bei einer Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung wurden unter dem Beifahrersitz zwei Päckchen mit insgesamt 98,7 Gramm Kokain (netto) entdeckt. Die chemische Analyse ergab einen Reinheitsgrad von rund 60,5 %, was einer Reinstoffmenge von 59,7 Gramm reinem Kokainhydrochlorid entsprach. Die Betäubungsmittel waren für den Vertrieb im Genfer Grossraum bestimmt. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 25. August 2022 (JTDP/1022/2022) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er machte geltend, lediglich als Gehilfe ohne Kenntnis der genauen Reinheit und Menge mitgereist zu sein, und beantragte Freispruch von der qualifizierten Tatvariante sowie eine Strafreduktion. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung am 20. Januar 2023 teilweise gut. Sie sprach den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf der qualifizierten Tatvariante frei, da der Vorsatz bezüglich der schweren Menge nicht rechtsgenüglich nachgewiesen war, und verurteilte ihn wegen einfacher Widerhandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Probezeit 3 Jahre) unter Verzicht auf die Landesverweisung. Die strukturierten Felder bilden gemäss Vorinstanz-Prinzip das erstinstanzliche Urteil von 24 Monaten bedingt ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 25.08.2022: 24 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre), 5 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE reduzierte die Strafe am 20.01.2023 nach Wegfall des schweren Falles auf 8 Monate FS bedingt. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab. Reinstoffmenge: 59,7 g reines Kokain (98,7 g netto).

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