Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte verkaufte und transportierte in Genf mit Mittätern Heroin (mindestens 639 g brutto) und Kokain (2 g rein) und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.
Der ausländische Beschuldigte A______ betrieb im Herbst 2017 in Genf in Mittäterschaft mit D______ einen organisierten Strassendrogenhandel mit Heroin und Kokain. Im Oktober 2017 verkaufte er mehrere Beutel Heroin an Abnehmer und transportierte und lagerte weitere Betäubungsmittel. Insgesamt umfasste die deliktische Tätigkeit mindestens 639 Gramm Heroingemisch (Bruttogewicht) sowie Kleinmengen Kokain (ca. 2 Gramm). Die sichergestellten Mengen überschritten die Schwelle des schweren Falles bei weitem. Zudem reiste er ohne Papiere in die Schweiz ein und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt. Das Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/55/2018) sprach den Beschuldigten am 30. April 2018 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEtr) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (39 Monaten) unbedingt (unter Anrechnung von 189 Tagen Haft) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Der Mitangeklagte D______ wurde zu 30 Monaten teilbedingt verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob A______ Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er verlangte einen teilweisen Freispruch sowie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit bedingtem Strafaufschub. Er machte geltend, im Vergleich zu D______ zu streng bestraft worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 4. Dezember 2018 vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Tribunal correctionnel. Das Gericht erwog, dass das Verschulden von A______ schwer wog, da er einschlägig vorbestraft war und eine aktive Rolle beim Drogenvertrieb innehatte. Die Freiheitsstrafe von 39 Monaten unbedingt war schuldangemessen; die 5-jährige Landesverweisung war zwingend.
Erfassung korrigiert auf Hauptappelant A______: Vorinstanz verhängte 3 Jahre 3 Monate (39 Monate) FS unbedingt (vormals war fälschlich der Mitbeschuldigte D______ mit 30 Monaten teilbedingt erfasst). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 04.12.2018 vollumfänglich. Drogenmenge: über 639 g Heroin brutto, 2 g Kokain rein. Nebenverurteilungsscore 1: AuG Art. 115 (+1).