Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 1 Monat
Vollzug: unbedingt
Der vorbestrafte Beschuldigte führte am 11. Mai 2017 in Genf 1,1 g Kokain verkaufsfertig auf sich, um es an Konsumenten zu veräussern, und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.
Der ausländische Beschuldigte A______ reiste im Frühjahr 2017 ohne gültige Ausweispapiere und ohne Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz ein und hielt sich in Genf auf. Am 11. Mai 2017 wurde er bei einer Polizeikontrolle angehalten, wobei er 1,1 Gramm Kokain, abgepackt in Konsumeinheiten zum Weiterverkauf, sowie Bargeld auf sich trug. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 21. Februar 2018 (JTDP/203/2018) wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG), rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEtr) sowie Übertretung kantonalen Rechts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen (unter Anrechnung von zwei Tagen Haft) und einer Busse von CHF 100.- (unter Verzicht auf den Widerruf einer Vorstrafe). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Freispruch vom Drogenhandel und die Herabsetzung der Strafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung am 17. Juli 2018 bezüglich der kantonalen Übertretung gut (Freispruch von Art. 11A LPG), bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen BetmG und Ausländerrechts sowie die unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen (kaufmännisch 1 Monat). Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft war und nur der unbedingte Vollzug in Frage kam.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 21.02.2018: 40 Tage (1 Monat) FS unbedingt. Chambre pénale d'appel GE bestätigte die Strafe von 40 Tagen am 17.07.2018 (Aufhebung einer Busse von CHF 100.-). Drogenmenge: 1,1 g Kokain (Gemisch). Nebenverurteilungsscore 1: AuG Art. 115 (+1).