Fall AARP/183/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 21.12.2017
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 2400
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 613g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der vorbestrafte Beschuldigte lagere in seiner Genfer Wohnung 612,8 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der ausländische Beschuldigte A______ betrieb im Sommer 2017 in Genf einen schwunghaften Handel mit Marihuana. In seiner Wohnung lagerte er verkaufsfertig abgepackte Drogen, namentlich am 24. Juli 2017 eine Gesamtmenge von 612,8 Gramm Marihuana, woraus er einen Reingewinn von rund CHF 2'400.- (CHF 4.- pro Gramm) erzielen wollte. Zudem hielt er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 21. Dezember 2017 (JTDP/1778/2017) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (gewerbsmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEtr) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Freispruch von der gewerbsmässigen Qualifikation sowie eine spürbare Herabsetzung der Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung am 16. Juni 2018 teilweise gut. Sie sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit frei, da der erzielte Gewinn den Schwellenwert der Gewerbsmässigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erreichte, und verurteilte ihn wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt unter Verzicht auf die Landesverweisung. In den strukturierten Feldern verbleiben gemäss Vorinstanz-Prinzip die erstinstanzlichen Werte (15M unbedingt).

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 21.12.2017: 15 Monate FS unbedingt, 10 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE reduzierte die Strafe am 16.06.2018 nach Verneinung der Gewerbsmässigkeit auf 6 Monate FS unbedingt. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab. Drogenmenge: 612,8 g Marihuana. Nebenverurteilungsscore 1: AuG Art. 115 (+1).

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