Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb, lagerte und vertrieb zwischen April und Dezember 2024 im Kanton Genf gewerbsmässig grosse Mengen Betäubungsmittel (rund 3 kg Kokain, knapp 23 kg Haschisch/Cannabisharz und 3 kg MDMA) und hielt in seinem Drogenlager zwei Schrotflinten samt Munition bereit.
Zwischen dem 27. April 2024 und seiner Festnahme am 3. Dezember 2024 betrieb der Beschuldigte, ein 1998 geborener Schweizer Staatsangehöriger, in Genf einen intensiven, gewerbsmässigen Drogenhandel. Er agierte dabei wie ein eigenständiger Unternehmer: Er beschaffte die Betäubungsmittel in grösseren Mengen (nach eigenen Angaben aus Zürich), mietete für die Lagerung ab August 2024 eine Garagenbox in Genf und portionierte bzw. verpackte die Drogen dort für den Weiterverkauf an seine Abnehmer. Insgesamt erstreckte sich der Handel auf rund 3 kg Bruttokokain mit einem sehr hohen mittleren Reinheitsgehalt von über 70 % (mind. 2,1 kg Reinstoff), 9,76 kg Cannabisharz in neun Blöcken, 13 kg Haschisch, 3 kg MDMA sowie geringere Mengen an 2CB und Ketamin. Bei der Festnahme am 3. Dezember 2024 trug er 153 g Kokain auf sich; bei den anschliessenden Durchsuchungen des Lagers und seiner Wohnung wurden die restlichen Drogenmengen sowie 2,7 kg Kokain sichergestellt. In der gemieteten Box lagerte er neben den Drogen zwei funktionsfähige Schrotflinten ohne Waffennummer samt zwei Schachteln Kaliber-12-Munition, die zur Sicherung und Verteidigung des Lagers bestimmt waren. Der Beschuldigte handelte aus reinem Gewinnstreben und kalkulierte allein beim Kokain mit einem Reingewinn von CHF 40'000.- sowie Margen von rund 30 % bei den übrigen Substanzen. Zudem lenkte er wiederholt Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis und überliess ein Motorrad einer Person ohne Berechtigung. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 sprach das Tribunal correctionnel de Genève den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG; Mengen- und Gewerbsmässigkeit), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), des Überlassens eines Fahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG), der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unter Anrechnung der erstandenen Vorhaft. Es widerrief zudem den am 14. März 2024 von der Staatsanwaltschaft gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.- (unter Abzug von 5 Tagen Vorhaft) und verhängte eine Übertretungsbusse von CHF 300.- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Sämtliche Drogen, Waffen und Mobiltelefone wurden eingezogen und vernichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève. In seiner Berufungserklärung bestritt er zunächst noch den Verkauf von Kokain und Cannabis und beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren. Zu Beginn der Berufungsverhandlung änderte die Verteidigung jedoch ihre Strategie: Der Beschuldigte zog seine Berufung bezüglich des Schuldspruchs vollumfänglich zurück, gestand sämtliche Anklagepunkte vorbehaltlos ein und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 4 Jahre. Er machte geltend, er habe eine bemerkenswerte Entwicklung durchgemacht, seine Schuld eingesehen, die familiäre Unterstützung seiner Mutter und eine konkrete Stellenzusage nach der Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour de justice hiess die Berufung hinsichtlich des Strafmasses teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 2 Monate (50 Monate) unbedingt. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden als sehr schwer: Der Handel mit grossen Mengen verschiedenster Betäubungsmittel (insbesondere hochreines Kokain) über sieben Monate hinweg zeuge von grosser krimineller Energie, zumal sich der Täter auch durch eine erste Anhaltung im April 2024 nicht von der Fortführung abhalten liess. Zudem wog das Bereithalten von Schusswaffen und Munition im Drogenbunker schwer. Für das Hauptdelikt (BetmG) erachtete das Gericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen und erhöhte diese wegen des Waffendelikts um 2 Monate auf 4 Jahre und 2 Monate. Für die Verkehrsdelikte nach dem 14. März 2024 sprach das Gericht eine separate Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.- aus. Demgegenüber honorierte das Gericht das vollständige Geständnis zu Beginn der Berufungsverhandlung, die echte Reue und die positive Verhaltensänderung mit einem spürbaren Geständnisrabatt (Senkung der vorinstanzlichen 5-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe um 10 Monate auf 50 Monate). Der Widerruf der 180 Tagessätze Vorstrafe sowie die Busse von CHF 300.- wurden bestätigt.
Erfasst im Rahmen des Ausbaus auf 500 Betm-Präjudizien (Fundus GE, GE_CJ_009_P-10577-2024_2026-08-31). Korrigiert am 11.10.2026: Vorinstanzliche Sanktion von versehentlich 180 Tagessätzen (widerrufener Strafbefehl) auf 60 Monate unbedingte Freiheitsstrafe korrigiert; Gewerbsmässigkeit True, Beschaffungskriminalität False, Rolle Grosshandel, Deliktsdauer 7 Monate, Nebenverurteilungsscore 4; Geständnisrabatt im Berufungsverfahren (OG senkt auf 50 Monate FS) in Besonderheiten erfasst.