Fall AARP/287/2026

Meta-Informationen
Gericht: Chambre pénale d'appel et de révision de Genève
Urteilsdatum: 27.08.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 10g, gemisch
  • Haschisch, 18g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte besass in Genf 9,8 g Kokain (abgepackt in acht Kügelchen), 18,3 g Haschisch und 4,1 g Marihuana zum Weiterverkauf und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der marokkanische Staatsangehörige A______ (geboren 1969) hielt sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Genf auf. Bei seiner Festnahme am 10. Februar 2025 wurden bei ihm Betäubungsmittel sichergestellt, namentlich 9,8 Gramm Kokaingemisch (wovon acht Portionen verkaufsfertig als Kügelchen verpackt waren), 18,3 Gramm Haschisch sowie 4,1 Gramm Marihuana, bestimmt für den Verkauf und den Eigenkonsum. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/102/2026) sprach den Beschuldigten am 22. Januar 2026 von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das BetmG und des rechtswidrigen Aufenthalts frei und sprach ihm eine Genugtuung zu. Gegen dieses freisprechende Urteil erhob die Staatsanwaltschaft (Ministère public) Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Sie verlangte die Aufhebung des Freispruchs und die Verurteilung wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 500.-. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des Freispruchs. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 27. August 2026 gut (Ausnahme 1 gemäss Skill). Das Gericht hob den Freispruch auf und verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Betm-Übertretung und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monaten) mit bedingtem Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 300.-.

Bemerkungen

Ausnahme 1 gemäss Skill praejudiz-recherche: Vorinstanz (Tribunal de police de Genève) sprach am 22.01.2026 frei; Verurteilung erfolgte erst auf Berufung der Staatsanwaltschaft durch die Chambre pénale d'appel GE am 27.08.2026 zu 120 Tagen (4 Monaten) FS bedingt (Probezeit 3 Jahre). Drogenmengen: 9,8 g Kokain, 18,3 g Haschisch, 4,1 g Marihuana. Nebenverurteilungsscore 1: AIG Art. 115 (+1).

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