Fall AARP/182/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel de Genève
Urteilsdatum: 12.06.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 72g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beteiligte sich in Genf im Rahmen einer Bande am organisierten Schmuggel und Vertrieb von 72 g Heroingemisch und reiste illegal in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Der ausländische Beschuldigte A______ wirkte im Kanton Genf als Kurier und Zwischenhändler an einer bandenmässig organisierten Drogenhandelsgruppe. Zusammen mit zwei Mittätern (E______ und C______) organisierte und vollzog er den Transport, die Aufbewahrung und den Verkauf von Betäubungsmitteln, namentlich mindestens 72 Gramm Heroingemisch mit hohem Reinheitsgrad, womit der Grenzwert des schweren Falls um das Mehrfache überschritten war. Zudem reiste er ohne die erforderlichen Papiere illegal in die Schweiz ein. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 12. Juni 2025 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und bandenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG) sowie rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a LEI) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (54 Monaten) unbedingt und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Die beiden Mittäter erhielten Freiheitsstrafen von 7 bzw. 10 Jahren. Gegen dieses Urteil erhoben alle drei Verurteilten Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. A______ beantragte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf höchstens 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug sowie eine Reduktion der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 22. Mai 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass das Verschulden angesichts der Gefährlichkeit harter Betäubungsmittel, der Bandenmässigkeit und der einschlägigen Vorstrafen sehr schwer wog. Die Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt war schuldangemessen; die 8-jährige Landesverweisung war zwingend.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève vom 12.06.2025: 4 Jahre 6 Monate (54 Monate) FS unbedingt (vormals fälschlich als 36 Monate teilbedingt erfasst), 8 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 22.05.2026 vollumfänglich. Drogenmenge: 72 g Heroin (Gemisch). Nebenverurteilungsscore 1: AIG Art. 115 (+1).

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