Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte in Genf ein Kügelchen Kokain (ca. 1 g) an einen Abnehmer und missachtete ein behördliches Rayonverbot sowie Bestimmungen des Ausländerrechts.
Der nigerianische Staatsangehörige A______ (geboren 1999) hielt sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und missachtete ein gegen ihn verhängtes Rayonverbot für das Genfer Stadtgebiet. Am 28. März 2024 veräusserte er an einen Abnehmer eine Konsumeinheit Kokain (ca. 1 Gramm). Bei seiner anschliessenden Anhaltung durch die Polizei wurde Bargeld aus dem Verkauf sichergestellt. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/521/2025) verurteilte den Beschuldigten am 7. Mai 2025 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) sowie Nichtbefolgens einer Ausgrenzung (Art. 119 LEI) zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.- (unter Anrechnung von 6 Tagen Haft) und verlängerte die Probezeit einer früheren Verurteilung um ein Jahr. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf des Drogenverkaufs und eine Reduktion der Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 19. März 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Tribunal de police. Das Gericht erwog, dass der Verkauf durch polizeiliche Beobachtungen zweifelsfrei erwiesen war. Angesichts der Vorstrafen war die unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 07.05.2025: 120 Tagessätze Geldstrafe à CHF 10.- unbedingt. Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 19.03.2026 vollumfänglich. Drogenmenge: ca. 1 g Kokain. Nebenverurteilungsscore 2: AIG Art. 115 (+1), AIG Art. 119 (+1).