Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte besass und verkaufte in Genf 3 g Kokain und 4 g Marihuana, widersetzte sich der polizeilichen Festnahme, führte Deliktsgut aus Hehlerei mit sich und missachtete ein behördliches Rayonverbot.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte im Herbst 2024 in Genf mit Kleinmengen an Betäubungsmitteln. Er führte 3 Gramm Kokain sowie 4 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf auf sich. Bei seiner Festnahme leistete er tätlichen Widerstand gegen die Polizeibeamten (Hinderung einer Amtshandlung). Zudem trug er ein gestohlenes Mobiltelefon auf sich (Hehlerei) und hielt sich trotz eines rechtskräftigen Rayonverbots im Stadtzentrum von Genf auf. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1295/2024) verurteilte den Beschuldigten am 5. November 2024 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), Hehlerei (Art. 160 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 LEI) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Verbindungsstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Freispruch von der Hehlerei und eine Reduktion der Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Das Ministère public schloss auf Abweisung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 6. Oktober 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft war und während laufender Probezeiten delinquierte. Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt war angesichts der Häufung von Vergehen angemessen.
Erfassung korrigiert: Vorinstanz verhängte 6 Monate FS unbedingt (vormals fälschlich als 20 Tagessätze GS erfasst, welche nur eine Zusatzstrafe darstellten). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 06.10.2025. Drogenmengen: 3 g Kokain, 4 g Marihuana. Nebenverurteilungsscore 3: Hehlerei (+1), Art. 286 StGB (+1), AIG Art. 119 (+1).