Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte besass und veräusserte in Genf 6 g Kokain und 3 g Marihuana im Strassenhandel an Konsumenten.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte im Winter 2024/2025 in Genf mit Kleinmengen an Drogen. Bei einer Kontrolle trug er 6 Gramm Kokain (verpackt in Verkaufstütchen) sowie 3 Gramm Marihuana auf sich, welche für den Verkauf an Strassenabnehmer bestimmt waren. Aus den Verkäufen erzielte er geringe Einnahmen zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/155/2025) verurteilte den Beschuldigten am 6. Februar 2025 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.- bei einer Probezeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er verlangte eine Milderung der Strafe und eine Reduktion der Anzahl Tagessätze. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 11. August 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen angesichts der Gefährlichkeit harter Betäubungsmittel tat- und schuldangemessen war.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 06.02.2025: 180 Tagessätze Geldstrafe à CHF 20.- bedingt (Probezeit 3 Jahre). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 11.08.2025 vollumfänglich. Drogenmengen: 6 g Kokain, 3 g Marihuana. Hauptsanktion Geldstrafe (FS = 0).