Fall AARP/264/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 16.08.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, gemisch
  • Marihuana, 631g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte besass und veräusserte in Genf rund 631 g Marihuana sowie Kleinmengen Kokain, missachtete ein Einreise- und Rayonverbot und leistete bei einer Anhaltung Widerstand.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2023 in Genf Betäubungsmittel besessen und veräussert zu haben. Das Gericht sprach ihn von den in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen bezüglich grösserer Kokainmengen und Crack frei und rechnete ihm einen Besitz von insgesamt 631,27 g Netto-Cannabis (348,27 g im März 2023 und 283 g im Juni 2023) sowie den Verkauf einer Boulette Kokain (0,5 g) zu. Zudem reiste er trotz bestehendem Einreise- und Rayonverbot mehrfach illegal in die Schweiz ein und versuchte, sich einer polizeilichen Festnahme durch Flucht zu entziehen. Mit Urteil vom 16. August 2024 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 let. c und d BetmG; kein schwerer Fall), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 LEI), der Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 LEI) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre, unter Abzug von 37 Tagen Vorhaft), zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.- sowie zu einer Busse von CHF 300.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève. Er verlangte Freisprüche von der Drogenweitergabe und der Hinderung einer Amtshandlung sowie die Reduktion auf eine milde Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die Cour de justice wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Strafmass (unter formeller Rektifikation der Rechtsgrundlagen im Dispositiv). Das Gericht erachtete die bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten angesichts der mehrfachen Delinquenz trotz bestehender Einreiseverbote als vollauf tat- und schuldangemessen.

Bemerkungen

Korrigiert am 11.10.2026: Hauptsanktion von versehentlich 20 Tagessätzen auf 7 Monate bedingte Freiheitsstrafe korrigiert; mengenmässig auf False gesetzt (Art. 19 Abs. 1); tatsächliche Drogenmenge nach erstinstanzlichem Teilfreispruch erfasst.

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