Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 70
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte führte in Genf 5 g Marihuana zum Weiterverkauf auf sich und veräusserte Kleinmengen an Konsumenten.
Der algerische Staatsangehörige A______ (geboren 1995) bot im Herbst 2023 in Genf Marihuana zum Kauf an. Bei einer Polizeikontrolle wurden bei ihm rund 5 Gramm Marihuana in verkaufsfertigen Tütchen sowie geringe Bargeldbeträge aus vorangegangenen Verkäufen sichergestellt. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1435/2024) verurteilte den Beschuldigten am 9. Dezember 2024 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Freispruch und machte geltend, das Cannabis sei ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 8. Juli 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte fest, dass die Verkaufsabsicht durch die Stückelung und die Begleitumstände belegt war. Die bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen war schuldangemessen.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 09.12.2024: 70 Tagessätze Geldstrafe à CHF 30.- bedingt (Probezeit 3 Jahre). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 08.07.2025 vollumfänglich. Drogenmenge: ca. 5 g Marihuana. Hauptsanktion Geldstrafe (FS = 0).