Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte in der Genfer Rue de Berne Drogen, besass 38 g Ecstasy und 115 g Haschisch und Marihuana zum Weiterverkauf und widersetzte sich der polizeilichen Festnahme.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte im März 2024 in Genf im Ausgehviertel Rue de Berne mit Partydrogen und Cannabis. Am 15. März 2024 verkaufte er Drogen an Dritte und bewahrte eine bedeutende Menge verkaufsfertiger Substanzen auf, namentlich 38 Gramm Ecstasy (MDMA-Pillen) sowie insgesamt 115 Gramm Cannabisprodukte (72 g Marihuana und 43 g Haschisch). Bei seiner Anhaltung widersetzte er sich den Polizisten tätlich (Hinderung einer Amtshandlung) und hielt sich ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1297/2024) verurteilte den Beschuldigten am 5. November 2024 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (120 Tagen). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er verlangte Freisprüche von einzelnen Punkten und die Reduktion auf eine bedingte Strafe. Das Ministère public schloss auf Abweisung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 15. April 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft war und mit synthetischen Drogen sowie Cannabis handelte. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten war angemessen.
Erfassung korrigiert: Vorinstanz verhängte 4 Monate FS unbedingt (vormals fälschlich als 30 Tagessätze GS erfasst). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 15.04.2025. Drogenmengen: 38 g Ecstasy/MDMA, 115 g Cannabis (72g Marihuana, 43g Haschisch). Nebenverurteilungsscore 2: Art. 286 StGB (+1), AIG Art. 115 (+1).