Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte in Genf bei mehreren Gelegenheiten Crack- und Kokainportionen (insgesamt ca. 4 g) und missachtete ein behördliches Rayonverbot.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte Anfang 2024 in Genf mit Kokain und Crack. Zwischen Januar und Februar 2024 verkaufte er bei drei Gelegenheiten jeweils 0,5 Gramm Crack an Abnehmer. Bei seiner Anhaltung am 14. Februar 2024 trug er vier Kokainsteine mit einem Gesamtgewicht von 3,9 Gramm zum Weiterverkauf auf sich. Zudem missachtete er eine rechtskräftige Rayonverbotsverfügung (Art. 119 LEI). Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1210/2024) verurteilte den Beschuldigten am 8. Oktober 2024 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), Missachtung einer Rayonverbotsverfügung (Art. 119 LEI) und rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen (2 Monaten) bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF 150.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf null unter Berücksichtigung von Zusatzstrafregeln. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung am 26. März 2025 teilweise gut. Sie reduzierte die Freiheitsstrafe auf 30 Tage bedingt (Probezeit 3 Jahre). In den strukturierten Datenbankfeldern verbleiben gemäss Vorinstanz-Prinzip die 60 Tage (2 Monate) bedingt des Tribunal de police erfasst.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 08.10.2024: 60 Tage (2 Monate) FS bedingt (Probezeit 3 Jahre). Chambre pénale d'appel GE reduzierte die Strafe am 26.03.2025 auf 30 Tage FS bedingt. Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab. Drogenmenge: ca. 4 g Kokain/Crack. Nebenverurteilungsscore 2: AIG Art. 119 (+1), AIG Art. 115 (+1).